Otto Schmidt Verlag

EuGH, C 136/25: Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.6.2026

Höchstdauer der Arbeitnehmerüberlassung bei Betriebsübergang auf Entleiherseite

Wird ein Leiharbeitnehmer einem entleihenden Unternehmen überlassen, um dort vorübergehend unter dessen Aufsicht und Leitung zu arbeiten, und ist dieses Unternehmen während der Dauer dieser Überlassung Gegenstand eines Unternehmensübergangs, so sind der Veräußerer und der Erwerber für die Zwecke der Berechnung der nach dem anwendbaren nationalen Recht vorgesehenen Höchstdauer der Überlassung dieses Arbeitnehmers als dasselbe "entleihende Unternehmen" anzusehen. Dies ergibt die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2008/104/EG über Leiharbeit.

Der Sachverhalt:
Nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) darf ein Leiharbeitsunternehmen denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben entleihenden Unternehmen überlassen. Damit wird das in der Leiharbeits-Richtlinie 2008/104/EG vorgesehene Merkmal "vorübergehend" konkretisiert. Wird die Höchstdauer überschritten, kommt ein Arbeitsverhältnis unmittelbar zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem entleihenden Unternehmen zustande (es sei denn, der Leiharbeitnehmer möchte an dem Arbeitsvertrag mit dem Leiharbeitsunternehmen festhalten).

In dem vorliegenden Verfahren stellt sich vor dem BAG die Frage, wie die Dauer der Überlassung zu berechnen ist, wenn auf Seiten des entleihenden Unternehmens ein Betriebsübergang stattgefunden hat: Sind der Veräußerer und der Erwerber insoweit als dasselbe "entleihende Unternehmen" zu betrachten, oder beginnt die Überlassungshöchstdauer mit dem Betriebsübergang neu zu laufen?

Das BAG hat das streitgegenständliche Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Die Gründe:
Wird ein Leiharbeitnehmer einem entleihenden Unternehmen überlassen, um dort vorübergehend unter dessen Aufsicht und Leitung zu arbeiten, und ist dieses Unternehmen während der Dauer dieser Überlassung Gegenstand eines Unternehmensübergangs, so sind der Veräußerer und der Erwerber für die Zwecke der Berechnung der nach dem anwendbaren nationalen Recht vorgesehenen Höchstdauer der Überlassung dieses Arbeitnehmers als dasselbe "entleihende Unternehmen" anzusehen. Dies ergibt die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2008/104/EG über Leiharbeit.

Würde der Übergang eines Betriebs oder eines Unternehmens- oder Betriebsteils zum Zeitpunkt des Übergangs die Überlassung dieses Arbeitnehmers an das veräußernde Unternehmen beenden und eine neue Überlassung an das erwerbende Unternehmen beginnen, so könnten die Bestimmungen der Leiharbeits-Richtlinie über die Höchstdauer der Überlassung dieses Arbeitnehmers, im vorliegenden Fall von 18 Monaten, umgangen werden.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 12.06.2026 15:22
Quelle: EuGH online

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