BAG v. 27.1.2026 - 1 AZR 147/24
Amtsermittlung nach § 293 ZPO umfasst bei Betriebsvereinbarungen auch deren Wirksamkeit
Die Gerichte müssen die Normen von Betriebsvereinbarungen nach § 293 ZPO von Amts wegen ermitteln. Die Amtsermittlungspflicht kann sich – abhängig vom Vortrag der Parteien – auch auf deren Wirksamkeit erstrecken. Gesetzliche Vermutungen, Grundsätze des Anscheinsbeweises oder tatsächliche Vermutungen greifen im Rahmen der Amtsermittlung nach § 293 ZPO nicht ein.
Der Sachverhalt:
Die Parteien stritten im Wege der Feststellungsklage über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer höheren Betriebsrente. Der 1960 geborene Kläger war seit 1980 bei der B-AG beschäftigt und erhielt ab 1.5.1980 aufgrund Gesamtzusage eine bAV über die B Pensionskasse VVaG.
Nach Betriebsübergang auf die D-GmbH wurde die Versorgung fortgeführt. Im Jahr 2005 wurde im Zuge eines geplanten Erwerbs mit Betriebsrat und Gewerkschaft eine Überleitungsvereinbarung geschlossen, die eine Neuordnung der bAV bei gleichbleibenden Beiträgen, aber abgesenktem Leistungsniveau vorsah. Zum 1.1.2006 ging das Arbeitsverhältnis auf die Beklagte über. Da diese die Pensionskassenlösung nicht fortführen konnte, verhandelte sie mit dem Betriebsrat über eine neue Versorgungsordnung. Auf Grundlage der BV 06/2007 stellte die Beklagte die Versorgung zum 1.3.2007 auf eine Unterstützungskasse um und meldete den Kläger zum 28.2.2007 bei der Pensionskasse ab. Dort besteht eine Anwartschaft von 487,23 Euro, bei der Unterstützungskasse von 175,01 Euro monatlich.
Der Kläger hielt die Ablösung der Pensionskassenzusage durch die BV 06/2007 mangels wirksamen Betriebsratsbeschlusses für unwirksam und beantragt die Feststellung einer zusätzlichen monatlichen Altersrente von 421,98 € ab 1.1.2027. Die Beklagte berief sich auf einen wirksamen oder jedenfalls genehmigten Betriebsratsbeschluss, hilfsweise Anscheins-/Duldungsvollmacht und Vertrauensschutz wegen jahrelangen Vollzugs.
Das LAG hat dem Feststellungsantrag – nach Durchführung einer Beweisaufnahme – in dem noch streitgegenständlichen Umfang stattgegeben. Das BAG hat die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Die Gründe:
Die Feststellungsklage war zulässig und begründet. Die dem Kläger ursprünglich erteilte Versorgungszusage war nicht wirksam durch die BV 06/2007 abgelöst worden. Daher hat die Beklagte nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG für die Differenz zwischen den tatsächlich gewährten Leistungen und den Leistungen einzustehen, die sich bei fortbestehender Durchführung über die Pensionskasse ergeben hätten.
Die Versorgungszusage war zwar grundsätzlich betriebsvereinbarungsoffen und damit kollektivrechtlich abänderbar. Die BV 06/2007 ist jedoch unwirksam, weil nicht festgestellt werden konnte, dass ihrer Unterzeichnung durch den Betriebsratsvorsitzenden ein wirksamer Beschluss des Betriebsrats zugrunde lag. Der Betriebsrat handelt als Kollegialorgan; der Vorsitzende vertritt ihn nur im Rahmen gefasster Beschlüsse. Weder Anscheins- noch Duldungsvollmacht können die erforderliche Beschlussfassung ersetzen. Eine nachträgliche Genehmigung der Betriebsvereinbarung wurde ebenfalls nicht festgestellt.
Besondere Bedeutung war hier den Anforderungen des § 293 ZPO beizumessen. Da Betriebsvereinbarungen normative Wirkung entfalten, haben die Gerichte deren Inhalt von Amts wegen zu ermitteln. Diese Amtsermittlungspflicht kann sich auch auf die Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung erstrecken. Ob und in welchem Umfang weitere Ermittlungen erforderlich sind, hängt vom Parteivortrag ab. Ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss fehlen könnte, muss das Gericht diesen Umständen nachgehen. Ein bloßes Bestreiten mit Nichtwissen genügt hierfür allerdings nicht.
Kann sich das Gericht nach Ausschöpfung der verfügbaren Erkenntnismittel keine hinreichende Überzeugung davon bilden, dass ein wirksamer Beschluss vorlag, ist von der Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung auszugehen. Gesetzliche Vermutungen, Grundsätze des Anscheinsbeweises oder tatsächliche Vermutungen greifen im Rahmen der Amtsermittlung nach § 293 ZPO nicht ein. Mangels wirksamer Ablösung der ursprünglichen Versorgungszusage bleibt die Beklagte zur Gewährung der hieraus folgenden Versorgungsleistungen verpflichtet.
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