BAG v. 19.2.2026 - 8 AZR 83/25
Konkretisierung der Reichweite des Auskunftsanspruchs nach dem EntgTranspG
Der Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz kann mehrere abgrenzbare Teile umfassen. Er erstreckt sich nur auf das letzte vor dem Auskunftsbegehren abgeschlossene Kalenderjahr und bezieht sich auf den Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes.
Der Sachverhalt:
Die Parteien stritten über einen Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz. Die Klägerin ist langjährig als Modern Work Place Specialist (MWPS) im Vertrieb von Softwareprodukten beschäftigt. Die Beklagte unterhält sechs Standorte mit Betriebsräten und einem Gesamtbetriebsrat. Es gelten eine GBV Karrierestufen (seit 1.1.2013) und eine GBV Leistungsbeurteilung (seit 1.7.2019).
Für „Individual Contributor“ (IC) bestehen fünf Stufen mit zugeordneten Job Leveln (IC 1 = 56, IC 2 = 57–58, IC 3 = 59–60, IC 4 = 61–62, IC 5 = 63–64). Die Vergütungsbandbreite richtet sich nach dem Job Level. Ab Level 59 werden Aktienpakete gewährt. Schriftliche Vorgaben zur Level-Zuordnung fehlen. Der Vorgesetzte entscheidet subjektiv.
Die Klägerin ist IC 2, Level 58, seit 9/2017 geringfügig oberhalb der Bandbreite vergütet. Am Standort K. waren 2018/2019 mindestens sechs männliche MWPS tätig, überwiegend auf Level 61, einer auf 60. Die Klägerin begehrte 2018/2019 vergeblich Auskunft nach dem EntgTranspG (u.a. Medianentgelt der männlichen MWPS). Die Beklagte lehnte wegen zu geringer Vergleichszahl ab.
Die Klägerin verlangte gerichtlich Auskunft über Kriterien/Verfahren der Entgeltfestlegung 2019/2020 sowie über Medianentgelte, Basisentgelt und Aktienoptionen der männlichen MWPS 2017–2020. Das Arbeitsgericht hat beiden Auskunftsanträgen stattgegeben. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das LAG beide Auskunftsanträge abgewiesen.
Im Revisionsverfahren hat das BAG das Berufungsurteil insoweit aufgehoben, als es die Klage auf die mit Antrag zu 2. für das Jahr 2018 begehrten Auskünfte abgewiesen hatte. Im Übrigen hat das BAG die Revision zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wurde die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückverwiesen.
Die Gründe:
Die Klage ist nur teilweise begründet. Der mit Antrag zu 1. verfolgte Auskunftsanspruch nach §§ 10 ff. EntgTranspG besteht nicht. Der Anspruch auf Auskunft über Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung kann sich zwar sowohl auf das eigene Entgelt als auch auf das Entgelt vergleichbarer Beschäftigter beziehen. Er erfasst jedoch nur das zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens zuletzt abgeschlossene Kalenderjahr. Dies ergibt sich aus Wortlaut, Systematik und Gesetzesbegründung des EntgTranspG. Die zeitliche Beschränkung dient der Begrenzung des Verwaltungsaufwands und wird durch die zweijährige Sperrfrist des § 10 Abs. 2 Satz 2 EntgTranspG bestätigt.
Da die Klägerin den auf ihr eigenes Entgelt bezogenen Auskunftsanspruch erst im Jahr 2022 geltend gemacht hatte, konnte sich dieser allenfalls auf das Kalenderjahr 2021 beziehen. Die streitgegenständlichen Jahre 2019 und 2020 waren daher nicht erfasst. Das bereits im Juni 2019 gestellte Auskunftsverlangen hinsichtlich männlicher Vergleichspersonen konnte allenfalls Ansprüche für das Kalenderjahr 2018 begründen. Auch dieses Jahr wurde vom Antrag zu 1. nicht umfasst.
Entsprechend war Antrag zu 2. unbegründet, soweit er die Jahre 2017, 2019 und 2020 betraf. Hinsichtlich des Jahres 2018 konnte über den Anspruch nicht abschließend entschieden werden. Die persönlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 EntgTranspG lagen vor; das Auskunftsverlangen war formgerecht erhoben worden. Entgegen der Auffassung des LAG scheiterte der Anspruch nicht daran, dass die Klägerin unternehmensweite Auskünfte begehrt habe.
Zwar war der Auskunftsanspruch nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 EntgTranspG betriebsbezogen ausgestaltet und auf Entgeltregelungen desselben Betriebs beschränkt. Aus dem Klageantrag ergab sich jedoch keine Beschränkung auf betriebsübergreifende Auskünfte. Die Betriebsbezogenheit folgte aus Wortlaut, Systematik und Zweck des Gesetzes und wurde weder durch unionsrechtliche Vorgaben noch durch die Richtlinie (EU) 2023/970 in Frage gestellt.
Eine abschließende Entscheidung war mangels Feststellungen des LAG nicht möglich. Es fehlte insbesondere an Feststellungen zur Vergleichbarkeit der Tätigkeiten sowie zur Anzahl vergleichbarer männlicher Beschäftigter im selben Betrieb. Die Sache war deshalb hinsichtlich des Auskunftsanspruchs für das Kalenderjahr 2018 an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
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