ArbG Nordhausen v. 23.4.2026 - 3 Ca 799/25
Rückforderung von Überstundenvergütungszahlungen durch den Arbeitgeber nach Abrechnung und Auszahlung
Ein Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung gezahlter Überstundenvergütung besteht nicht, wenn eine kollusive Pflichtverletzung oder unerlaubte Handlung des Arbeitnehmers nicht substantiiert dargelegt und bewiesen ist und die bloße Bezugnahme auf Ermittlungsverfahren oder Umfang der Stunden hierfür nicht ausreicht. Ebenso scheidet ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB aus, wenn der fehlende Rechtsgrund nicht nachgewiesen ist und die Lohnabrechnung kein Schuldanerkenntnis darstellt.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Kommune. Sie begehrte vom Beklagten die Rückzahlung einer im Juni 2025 ausgezahlten Überstundenvergütung i.H.v. 4.872 € netto. Dieser hatte 2019 bei der Beklagten mit einer geringfügigen Beschäftigung als Elektromonteur mit einer monatlichen Arbeitszeit von 28 Stunden und einer Stundenvergütung von 16 €, begrenzt auf 450 € monatlich begonnen.
Am 26.5.2025 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30.6.2025. Er verwies auf eine aus seiner Sicht fehlende Grundlage für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem neu gewählten Bürgermeister. Für Juni 2025 erteilte die Klägerin dem Beklagten eine Verdienstabrechnung über insgesamt 5.733,54 € netto, darunter 4.872 € für 304,50 Mehrarbeitsstunden. Der Betrag wurde vollständig ausgezahlt.
Nach einem Bürgermeisterwechsel zum 1.7.2025 leitete die Staatsanwaltschaft Ermittlungen gegen den ehemaligen Bürgermeister und weitere Beteiligte wegen des Verdachts des Betrugs, Sozialversicherungsbetrugs und der Untreue zum Nachteil der Klägerin ein. Am 8.9.2025 forderte die Klägerin den Beklagten erfolglos zur Rückzahlung der Überstundenvergütung auf. Sie behauptete, der Beklagte habe gemeinsam mit dem ehemaligen Bürgermeister kollusiv zum Nachteil der Kommune gehandelt. Die abgerechneten Überstunden seien weder dokumentiert noch veranlasst worden. Zudem seien etwaige Vergütungsansprüche teilweise verfallen oder verjährt. Die Klägerin stützte ihren Anspruch auf §§ 280, 812, 823 und 826 BGB.
Der Beklagte bestritt dies. Die Stunden seien monatlich mittels Stundenzetteln erfasst, bei der Klägerin abgegeben, von einer Mitarbeiterin in das Abrechnungssystem übernommen und zusätzlich digital archiviert worden. Die Abrechnung für Juni 2025 sei daher zutreffend.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Gründe:
Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Rückzahlung der im Juni 2025 ausgezahlten Überstundenvergütung von 4.872 € zu.
Ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB scheiterte bereits daran, dass die Klägerin keine Pflichtverletzung des Beklagten substantiiert dargelegt hatte. Zwar behauptete sie ein kollusives Zusammenwirken des Beklagten mit dem ehemaligen Bürgermeister zur rechtsgrundlosen Auszahlung der Vergütung. Hierfür hat sie jedoch keine konkreten Tatsachen vorgetragen, sondern stützte sich lediglich auf ein laufendes staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren sowie die ungewöhnlich hohe Zahl abgerechneter Überstunden. Diese Umstände begründeten jedoch keinen hinreichenden Verdacht einer vorsätzlichen Schädigung. Der Beklagte hat zudem vorgetragen, die Stundennachweise seien bei der Klägerin in Papierform und elektronisch vorhanden. Weiteren Beweis hatte die Klägerin allerdings nicht angeboten.
Aus denselben Gründen bestehen auch keine Ansprüche aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 826 BGB i.V.m. §§ 263, 266, 266a StGB. Die Klägerin hat weder eine unerlaubte Handlung noch eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung hinreichend dargelegt oder bewiesen. Ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB bestand ebenfalls nicht. Zwar hatte der Beklagte die Zahlung erlangt. Die Klägerin hat jedoch nicht nachgewiesen, dass diese ohne Rechtsgrund erfolgte. Die Lohnabrechnung stellte weder ein abstraktes noch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar, sondern lediglich eine Wissenserklärung. Als Rechtsgrund kamen die vom Beklagten behaupteten und von der Klägerin nicht widerlegten Überstunden in Betracht. Für das Fehlen eines Rechtsgrundes trug die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast, der sie jedoch nicht genügt hat.
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