ArbG Nordhausen v. 7.5.2026 - 3 Ca 1094/25
Fahrerlaubnisentzug rechtfertigt Kündigung eines Außendienstmitarbeiters
Bei einem ausschließlich im Außendienst eingesetzten Arbeitnehmer kann der Entzug der Fahrerlaubnis für die Dauer eines Jahres eine personenbedingte Kündigung gem. § 1 Abs. 2 KSchG sozial rechtfertigen, wenn die Tätigkeit ohne eigenes Führen eines Kraftfahrzeugs nicht erbracht werden kann und keine zumutbaren milderen Mittel zur Weiterbeschäftigung bestehen.
Der Sachverhalt:
Der 1981 geborene Kläger war seit 2018, zuletzt auf Grundlage eines unbefristeten Arbeitsvertrages aus dem Jahr 2020, als Außendienstmitarbeiter (Travelling Merchandiser) bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte vertreibt Saisonware über von ihr betreute Supermärkte und beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer. Für seine Tätigkeit nutzte der Kläger einen auch privat nutzbaren Dienstwagen. Zuletzt bezog er ein monatliches Bruttogehalt von 2.600 €.
Die Tätigkeit des Klägers bestand im Anfahren zahlreicher, teils abgelegen gelegener Supermärkte, dem Auf- und Abbau von Warendisplays sowie deren Bestückung und Pflege. Die Einsatzorte waren regelmäßig nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar. Am 30.6.2025 wurde dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen. Hierüber informierte er die Beklagte zunächst nicht und führte im Juli und August 2025 weiterhin 26 Einsätze durch. Nach einer zunächst ausgesprochenen und später zurückgenommenen fristlosen bzw. hilfsweise ordentlichen Kündigung vom 11.9.2025 forderte die Beklagte den Kläger zur Arbeitsaufnahme ab 13.10.2025 auf. Aufgrund Arbeitsunfähigkeit nahm er die Tätigkeit nicht auf.
Vom 1.10.2025 bis 31.1.2026 hat der Kläger nicht gearbeitet. Die Beklagte hat ihn nicht vergütet. Erst am 13.11.2025 teilte der Kläger das Fehlen der Fahrerlaubnis mit und verlangte Entgeltfortzahlung. Die Beklagte lehnte dies wegen fehlender Leistungsfähigkeit ab und kündigte das Arbeitsverhältnis am 24.11.2025 ordentlich zum 31.1.2026. Andere Beschäftigungsmöglichkeiten bestanden nicht.
Der Kläger hielt die Kündigung für sozial ungerechtfertigt. Trotz Fahrerlaubnisentzugs habe er seine Tätigkeit mittels Ersatzfahrern, insbesondere seines Vaters und eines Bekannten, sowie gegebenenfalls unter Nutzung seines Privatfahrzeugs ohne Mehrkosten erbringen können. Daher stünden ihm die geltend gemachten Vergütungsansprüche zu.
Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen.
Die Gründe:
Die Kündigung der Beklagten vom 24.11.2025 hatte das Arbeitsverhältnis wirksam zum 31.1.2026 beendet. Sie war insbesondere gem. § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt.
Der einjährige Entzug der Fahrerlaubnis stellte einen personenbedingten Kündigungsgrund dar, da der Kläger seine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit als Travelling Merchandiser ohne Fahrerlaubnis nicht ausüben konnte bzw. kann. Seine Tätigkeit besteht vollständig im Außendienst. Das Führen eines Kraftfahrzeugs ist wesentlicher Bestandteil der Arbeitsleistung. Die von ihm betreuten Märkte sind mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichbar. Aufgrund des Fahrerlaubnisentzugs durfte die Beklagte zudem die Rückgabe des Dienstwagens verlangen.
Die Kündigung war zudem verhältnismäßig. Mildere Mittel standen der Beklagten nicht zur Verfügung. Sie musste weder den Vater des Klägers noch dessen Bekannten als dauerhafte Fahrer akzeptieren. Das Arbeitsverhältnis ist auf höchstpersönliche Leistungserbringung gerichtet. Die Organisation der Arbeit obliegt dem Arbeitgeber. Auch die hilfsweise vorgeschlagene Nutzung des Privatfahrzeugs mit Fremdfahrern musste die Beklagte nicht hinnehmen, da dies eine Änderung der vereinbarten Vergütungs- und Fahrzeugregelung erfordert hätte. Anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten bestanden nicht; freie Innendienststellen waren nicht vorhanden.
Die Interessenabwägung fiel hier zulasten des Klägers aus. Maßgeblich war, dass er infolge des einjährigen Fahrerlaubnisentzugs über einen erheblichen Zeitraum außerstande war, seine arbeitsvertragliche Leistung persönlich zu erbringen. Ansprüche auf Annahmeverzugsvergütung oder Entgeltfortzahlung bestanden nicht. Die Arbeitsunfähigkeit war nicht alleinige Ursache der Nichterbringung der Arbeitsleistung. Der Kläger war unabhängig hiervon wegen des Fahrerlaubnisentzugs leistungsunfähig.
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Aufsatz
Janine Eschenauer
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