Otto Schmidt Verlag

LAG Berlin-Brandenburg v. 29.5.2026 - 12 Sa 861/23

Außerordentliche Kündigung der Leiterin Intendanz des RBB bestätigt

Das LAG Berlin-Brandenburg hat das Urteil des ArbG Berlin bestätigt, das die fristlose Kündigung der Leiterin der Intendanz des RBB als wirksam angesehen hatte. Die Klägerin habe die Rechnung einer Unternehmensberatung über 12.000 € zzgl. Mehrwertsteuer freigegeben, ohne den Rechtsgrund für die Rechnung und die Leistungserbringung in einer den Anforderungen genügenden Weise und nachvollziehbar geprüft zu haben. Damit liege ein wichtiger Grund für die Kündigung im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vor.

Der Sachverhalt:
Die Arbeitnehmerin war seit dem 1.7.2016 beim RBB beschäftigt, seit 1.7.2017 als Leiterin der Intendanz. Am 17.10.2022 sprach der RBB die außerordentliche Kündigung aus. Das ArbG wies die dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage ab. Der Beklagten sei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Befristung am 31.7.2025 nicht zuzumuten. Die Klägerin habe das Erfordernis schriftlicher Beraterverträge als Voraussetzung der Rechnungsfreigabe und der Erweiterung von Beratungsverträgen missachtet. Dadurch habe die Klägerin Vermögensinteressen der Beklagten gefährdet. Die Anforderungen an das Verfahren und die Form von Beraterverträgen seien bei der Beklagten klar geregelt, sie seien keine bloße Formsache. Ohne ihre Beachtung sei die Rechenschaft über die Verwendung der Gebührengelder nicht möglich. Eine Abmahnung sei aufgrund der klaren Regelungen bei der Beklagten, der herausgehobenen Stellung der Klägerin und des Umfangs ihrer Verfügungsbefugnis mit der einhergehenden Verantwortung nicht erforderlich gewesen. Die Beklagte habe nach Bekanntwerden der Verdachtsmomente zügig ermittelt und die Kündigung unter Einhaltung der Frist nach § 626 Abs. 2 BGB erklärt. Eine Umdeutung in eine ordentliche Kündigung als milderes Mittel sei bereits wegen fehlender Beteiligung des Personalrats zu einer ordentlichen Kündigung nicht in Betracht gekommen.

Die außerordentliche, fristlose Kündigung erachtete nun auch das LAG als wirksam. Die Revision zum BAG wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Mit dem Sachverhalt, dass die Klägerin die Rechnung einer Unternehmensberatung über 12.000 € zzgl. Mehrwertsteuer freigegeben hat, ohne den Rechtsgrund für die Rechnung und die Leistungserbringung in einer den Anforderungen genügenden Weise und nachvollziehbar geprüft zu haben, liegt ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vor.

Eine Abmahnung war vor dem Hintergrund der hierarchisch herausgehobenen Stellung der Arbeitnehmerin nicht erforderlich. Der Einwand, die Kündigung sei schon aus formellen Gründen wegen der Fehlerhaftigkeit der Personalratsanhörung sowie wegen eines sich aus dem Staatsvertrag ergebenden Zustimmungserfordernisses des Verwaltungsrates unwirksam, greift ebenfalls nicht durch.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 02.06.2026 12:02
Quelle: LAG Berlin-Brandenburg PM Nr. 20 vom 29.5.2026

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