Otto Schmidt Verlag

LAG Niedersachsen v. 29.5.2026 - 17 SLa 618/25

Hinweisgeberschutzgesetz: Kein Schadenersatz für Mitarbeiter eines Autoherstellers

Zwei Mitarbeiter eines großen niedersächsischen Autobauers, die dort als Mitglieder des Oberen Managementkreises beschäftigt sind, haben keinen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen behaupteter Verstöße des Herstellers gegen das HinSchG.

Der Sachverhalt:
Die Kläger sind bei der Beklagten, einem großen niedersächsischen Autobauer, als Mitglieder des Oberen Managementkreises (OMK) beschäftigt. Sie machen mit ihren Klagen (17 SLa 618/25 und 17 SLa 619/25) geltend, auf diverse interne Meldungen über Regelverstöße sei von der Beklagten nichts unternommen worden. Stattdessen hätten sie Repressalien erlitten. Sie sind der Ansicht, die Beklagte habe gegen das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verstoßen und schulde ihnen Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Das ArbG wies die Klagen ab. Ein Schaden, der auf eine Repressalie i.S.d. HinSchG zurückzuführen sei, sei nicht dargelegt. Es fehle auch an einer nach dem Gesetz erforderlichen internen Mitteilung. Die Berufungen der Kläger hatten vor dem LAG keinen Erfolg. Die Revision zum BAG wurde zugelassen.

Die Gründe:
Ein Anspruch nach dem HinSchG besteht nicht.

Die internen Mitteilungen der Kläger unterfallen nicht dem HinSchG, da sie vor dessen Inkrafttreten erfolgt sind. Die Kläger haben sich nicht an die internen Meldestellen gewandt, sondern im Rahmen ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten ihre Vorgesetzten informiert. Repressalien sind nicht ausreichend dargelegt und es fehlt an der Darlegung eines kausalen Schadens. Die Voraussetzungen eines Schadenersatz- oder Schmerzensgeldanspruchs nach allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen liegen ebenfalls nicht vor.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 29.05.2026 13:23
Quelle: LAG Niedersachsen PM vom 29.5.2026

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