ArbG Berlin v. 28.5.2026 - 42 Ca 3438/26
AGG-Klage einer nicht-binären Person wegen Rechtsmissbrauchs abgewiesen
Ein Entschädigungsanspruch nach dem AGG wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung setzt eine ernsthafte Bewerbung (hier: einer nicht-binären Person) voraus. Fehlt es hieran, weil die Bewerbung ausschließlich der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen dient, ist der Anspruch wegen Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen.
Der Sachverhalt:
Die klagende Person, die den Geschlechtseintrag „divers“ führt, hatte sich bei der Beklagten auf eine ausgeschriebene Stelle als „Referent/in Vergaberecht und öffentliche Beschaffung“ beworben und infolgedessen um eine geschlechtsneutrale Anrede gebeten. Die Beklagte lehnte die Bewerbung im Februar 2026 per E-Mail ab, wobei sie die klagende Person als „Herr T.“ ansprach.
Die klagende Person war der Auffassung, dass Indizien für eine Benachteiligung u.a. deshalb vorliegen würden, weil die Stellenausschreibung der Beklagten auf binärgeschlechtliche Personen beschränkt gewesen und in der Absage-E-Mail die falsche Anrede verwendet worden sei.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Gründe:
Die klagende Partei hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem AGG wegen Benachteiligung aus geschlechtsspezifischen Gründen im Rahmen der hier maßgeblichen Bewerbung.
Es war bereits unerheblich, ob die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot nach dem AGG erfüllt waren, da die klagende Partei jedenfalls rechtsmissbräuchlich gehandelt hatte. Unter Berücksichtigung aller Umstände konnte davon ausgegangen werden, dass die klagende Partei sich nicht beworben hatte, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern vielmehr ausschließlich das Ziel verfolgt hatte, Ansprüche auf Entschädigung geltend zu machen.
Gegen die Ernsthaftigkeit der Bewerbung sprach u.a. der Umstand, dass die klagende Person an zwei Universitäten für ein Studium eingeschrieben war. Weiterhin verfügte die klagende Person über keine fundierten Kenntnisse im Vergaberecht, wie es jedoch in der Stellenausschreibung vorausgesetzt worden war. Für ein systematisches Vorgehen sprach auch die unmittelbare zeitliche Nähe zwischen der Absage der Beklagten und der Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs.
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