Otto Schmidt Verlag

LAG München v. 11.3.2026 - 5 SLa 22/25

Unzulässige Rückforderung gezahlter Zulagen von Leichenfahrer

Ein Leichenfahrer beim Bestattungsdienst einer Stadt hat Anspruch auf Zulagen für jeden Leichentransport, die ein Amtsleiter vor 26 Jahren ausdrücklich in einem Protokoll für alle Leichenfahrer bestätigt hat, auch wenn diese nicht im Zuschlagsplan der örtlichen tarifvertraglichen Zusatzvereinbarung der Stadt vorgesehen sind. Auf das Handeln eines öffentlichen Arbeitgebers muss insoweit Verlass sein.

Der Sachverhalt:
Der Kläger nahm vor mehr als 30 Jahren seine Tätigkeit als Leichenfahrer beim Bestattungsdienst der beklagten Stadt Augsburg auf und erhielt seitdem für jeden Leichentransport erhebliche Zulagen. Der Zuschlagsplan der örtlichen tarifvertraglichen Zusatzvereinbarung der Stadt sieht Zulagen nur für ein bei der Stadt nicht vorhandenes Friedhofsamt und für ganz bestimmte Leichentransporte oder Leichenversorgungen vor. Eine Berücksichtigung der Tätigkeit der Leichenfahrer im Zuschlagskatalog ist trotz einer wiederholten Aktualisierung bisher nicht erfolgt. Der Kläger nahm zunächst die Versorgung von Leichen in Vertretung der 1996 noch beschäftigten Leichenfrauen wahr und erhielt Zulagen, die ihm und den anderen Leichenfahrern ausdrücklich vom Amtsleiter 1999 anlässlich einer Leichenfraubesprechung "für Bergung und Erschwerniszuschlag - derzeitig DM 28,48" zugesagt wurden.

Bis April 2022 erhielt er zuletzt für jeden Leichentransport auch die Zuschläge entsprechend E 14 (An- und Auskleiden von Leichen zur amtsärztlichen Untersuchung und Öffnen sowie Verlöten von Zinksärgen 9,14 €), E 22a (Bergen von Unglücksleichen und Transportieren von exhumierten Leichen 14,16 €) wobei jeweils die für den Kläger zuständige Amtsstelle mtl. die Anzahl der geborgenen Leichen und die Anzahl der versorgten Leichen an das Personalamt meldete und dieses die gemeldeten Zuschläge ausbezahlte. Die an die Leichenfahrer gezahlten Zulagen wurden den Kunden stets vollständig in Rechnung gestellt. Im internen Schriftverkehr sind die erheblichen Erschwernisse der Tätigkeit festgehalten, die in der Abholung und Versorgung einschließlich Waschen, Einkleiden und Einsargen der Leichen regelmäßig auftreten. Das Personalamt hat noch mit Schreiben vom 16.5.2018 im Einvernehmen mit dem Leiter des Referats OB-Direktorium die Notwendigkeit dieser Erschwerniszuschläge anerkannt und dem Bestattungsdienst gestattet, weiterhin so zu verfahren.

Im Frühjahr 2018 monierte der Bayerische Kommunale Prüfungsverband (BKPV), dass die gezahlten Zuschläge im Zuschlagskatalog nicht vorgesehen waren. Die Stadt forderte im Mai 2022 die gezahlten Erschwerniszuschläge im Rahmen der Ausschlussfristen für die letzten sechs Monate i.H.v. rd. 8.000 € brutto vom Kläger zurück und zog den Betrag in der Folge von der laufenden Vergütung ab. Die Stadt veranlasste außerdem gegen den Kläger ein Strafverfahren, das eingestellt wurde. Ein Strafverfahren gegen die Vorgesetzten des Klägers ist noch anhängig. Mit seiner Klage fordert der Kläger wiederum die Zahlung dieses Betrages und macht geltend, dass die Zulagen von jeher Teil seiner Vergütung waren, auf die er vertrauen konnte. Ohne diese sei die Vergütung der Leichenfahrer keine äquivalente Gegenleistung für die erbrachten Tätigkeiten und dementsprechend von allen Beteiligten als nicht leistungsgerecht angesehen worden. Im Übrigen stelle die Beklagte den Hinterbliebenen weiterhin die vollen, nun nicht mehr an die Arbeitnehmer bezahlten Zuschläge weiterhin in Rechnung.

Das ArbG wies die Klage ab; es gebe für die Zahlungen keine Rechtsgrundlage und auch eine betriebliche Übung sei abzulehnen, weil im öffentlichen Dienst davon auszugehen sei, dass nur die tariflich erforderlichen Zahlungen geleistet und darüber hinaus keine Verpflichtung begründet werden solle. Auf die Berufung des Klägers hab das LAG der Klage statt. Die Revision zum BAG wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung der ihm seit Beginn seiner Tätigkeit bis April 2022 gezahlten Zulagen, die der damalige Amtsleiter des Bestattungsdienstes der Stadt Augsburg ausdrücklich im Protokoll 1999 für alle Leichenfahrer bestätigt hat.

Für einen Rechtsbindungswillen der Stadt spricht die Tatsache, dass der Zuschlagsplan für alle Beteiligten evident keine Regelung enthielt und klar war, dass es sich nicht bei jedem Leichentransport um einen besonderen, im Zuschlagsplan für das Friedhofsamt vorgesehenen Fall handeln konnte; dennoch wurden die Zulagen über 26 Jahre für jeden Fall einerseits vom Personalamt der Vereinbarung entsprechend abgerechnet und ausbezahlt und andererseits den Kunden in Rechnung gestellt. Auf das Handeln eines öffentlichen Arbeitgebers muss Verlass sein.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 28.05.2026 16:32

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