Otto Schmidt Verlag

ArbG Stuttgart v. 29.4.2026 - 30 Ca 839/26

Kein finanzieller Abgeltungsanspruch trotz nicht zusammenhängenden Zeitausgleichs

Die Auszahlung eines Zeitguthabens nach § 9b Abs. 8 S. 2 AVR.DD scheidet aus, wenn bereits für die entsprechenden Stunden ein Zeitausgleich gewährt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn der Zeitausgleich nicht zusammenhängend erfolgt ist. Vollzieht sich der Freizeitausgleich in der Form, dass die Mitarbeiterin aus eigenem Antrieb später kommt bzw. früher geht, oder beruht der Zeitausgleich auf ihrem eigenen Antrag, so liegt bereits kein „tatsächlicher Grund“ i.S.d. § 9b Abs. 8 S. 2 AVR.DD vor, der eine weitere finanzielle Abgeltung rechtfertigen würde.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist seit 2002 bei der Beklagten, einem sozialpädagogischen Bildungswerk, als Fachreferentin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die AVR.DD Anwendung. Zum 31.12.2024 hatte ihr Jahresarbeitszeitkonto 237,20 Plusstunden ausgewiesen. Hiervon wurden 150 Stunden auf das reguläre Jahresarbeitszeitkonto (GLZ) und 87,20 Stunden auf das Sonderkonto GLJ übertragen. Im Zeitraum Januar bis April 2025 baute die Klägerin insgesamt 38,70 Stunden durch stundenweisen bzw. teilweise tageweisen Freizeitausgleich ab. Zum 30.4.2025 verblieben 48,50 Stunden auf dem GLJ-Konto, die die Beklagte im Juni 2025 mit 1.529,18 € brutto auszahlte. Parallel erhöhte sich das GLZ-Konto bis 30.4.2025 auf 209,27 Stunden.

Nach § 9b Abs. 8 AVR.DD ist ein über 150 Stunden hinausgehendes Zeitguthaben innerhalb der folgenden vier Monate „zusammenhängend in Freizeit“ auszugleichen; andernfalls ist es auszuzahlen. Die Klägerin war der Ansicht, der lediglich stundenweise Abbau genüge den tariflichen Anforderungen nicht. Da kein zusammenhängender Freizeitausgleich erfolgt sei, seien auch die bereits durch Freizeit ausgeglichenen 38,36 Stunden finanziell abzugelten. Die Organisation des Freizeitausgleichs liege in der Verantwortung der Beklagten.

Die Beklagte hielt dem entgegen, dass § 9b Abs. 8 S. 2 AVR.DD lediglich einen Zeitausgleich verlange. Vorrangig sei Freizeitgewährung, eine zusätzliche Auszahlung bereits ausgeglichener Stunden unzulässig. Die Klägerin habe zudem selbst zusammenhängenden Freizeitausgleich beantragen können.

Die Klägerin begehrte Zahlung weiterer 1.201,05 € brutto nebst Zinsen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Allerdings wurde die Berufung gesondert zugelassen.

Die Gründe:
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch aus § 9b Abs. 8 S. 2 AVR.DD.

Die Auslegung kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen erfolgt nach tarifrechtlichen Grundsätzen unter Berücksichtigung von Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Norm. Die Voraussetzungen des § 9b Abs. 8 S. 2 AVR.DD lagen hier nicht vor. Die Klägerin konnte den Freizeitausgleich tatsächlich in Anspruch nehmen und hatte diesen durch eigenes Ein- und Ausstempeln bzw. durch beantragte und genehmigte freie Tage auch aktiv umgesetzt. Gründe außerhalb ihrer Sphäre, etwa betriebliche Hindernisse, Arbeitsunfähigkeit oder Mutterschutz, lagen nicht vor. Der Begriff „tatsächliche Gründe“ ist im Zusammenhang mit den ausdrücklich genannten Fällen eng auszulegen und erfasst nur vom Arbeitnehmer nicht zu vertretende Hinderungsgründe.

Auch der Wortlaut sprach gegen einen Anspruch. Während § 9b Abs. 8 S. 1 ausdrücklich einen „zusammenhängenden“ Freizeitausgleich verlangt, nennt S. 2 lediglich „Zeitausgleich“. Daraus folgt, dass für den Ausschluss des Abgeltungsanspruchs jeder tatsächliche Zeitausgleich genügt. Dies bestätigt auch die Systematik des § 9b AVR.DD, insbesondere Abs. 10, wonach bereits der Abbau von Arbeitsstunden das Arbeitszeitkonto reduziert.

Ein Vergleich mit § 7 Abs. 2 BUrlG führte hier zu keinem anderen Ergebnis. Selbst dort begründet ein Verstoß gegen den Grundsatz zusammenhängender Urlaubsgewährung lediglich einen Nachgewährungs-, nicht aber einen Zahlungsanspruch. Zudem besteht nach Sinn und Zweck der Vorschrift ein Vorrang des Freizeitausgleichs vor einer finanziellen Abgeltung.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 27.05.2026 11:07
Quelle: Landesrechtsprechung Baden-Württemberg

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