Otto Schmidt Verlag

BAG v. 21.5.2026 - 8 AZR 194/25 (F)

Kirchenzugehörigkeit als Einstellungsvoraussetzung

Religionsgemeinschaften und die ihnen zugeordneten Einrichtungen können als Einstellungsvoraussetzung eine Kirchenzugehörigkeit verlangen, wenn diese nach der Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.

Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten über eine Entschädigung wegen einer Benachteiligung wegen der Religion. Der Beklagte, ein Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland, schrieb am 25.11.2012 eine auf zwei Jahre befristete Stelle eines Referenten/einer Referentin in Teilzeit (60 %) aus. Gegenstand der Tätigkeit sollten schwerpunktmäßig die Erarbeitung des Parallelberichts zum deutschen Staatenbericht zur Umsetzung der UN-Antirassismuskonvention durch Deutschland sowie Stellungnahmen und Fachbeiträge sowie die projektbezogene Vertretung der Diakonie Deutschland gegenüber der Politik, der Öffentlichkeit und Menschrechtsorganisationen sowie die Mitarbeit in Gremien sein. Der Parallelbericht sollte in Beratung mit Menschenrechtsorganisationen und weiteren Interessenträgern erstellt werden.

Nach der Stellenausschreibung wurde ferner die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland (ACK) angehörenden Kirche und die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag vorausgesetzt. Die konfessionslose Klägerin bewarb sich mit Schreiben vom 29.11.2012 auf die Stelle. Sie wurde nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Der Beklagte besetzte die Stelle mit einem evangelischen Bewerber. Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG i.H.v. mindestens rd. 10.000 €. Sie ist der Ansicht, der Beklagte habe sie entgegen den Vorgaben des AGG wegen der Religion benachteiligt. Sie habe die Stelle wegen ihrer Konfessionslosigkeit nicht erhalten. Der Beklagte stellt eine Benachteiligung der Klägerin wegen der Religion in Abrede; jedenfalls sei eine etwaige Benachteiligung nach § 9 Abs. 1 AGG gerechtfertigt.

Das ArbG gab der Klage teilweise statt und sprach der Klägerin eine Entschädigung i.H.v. rd. 2.000 € zu. Das LAG wies die Klage insgesamt ab. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Revision. Das BAG befragte den EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens (EuGH v. 17.4.2018 - C-414/16 -) und verurteilte den Beklagten im Anschluss (BAG v. 25.10.2018 - 8 AZR 501/14) - unter Zurückweisung der Revision der Klägerin im Übrigen - zu einer Entschädigung i.H.v. rd. 4.000 €. Auf die Verfassungsbeschwerde des Beklagten hob das BVerfG das Revisionsurteil auf und verwies die Sache an das BAG zurück (BVerfG v. 29.9.2025 - 2 BvR 934/19).

Die Revision der Klägerin hatte nunmehr nach der erneuten Verhandlung vor dem BAG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin eine Entschädigung gem. § 15 Abs. 2 AGG zu zahlen.

Der Beklagte hat die Klägerin nicht unzulässig wegen der Religion benachteiligt. Die aufgrund der Stellenausschreibung im Grundsatz indizierte Benachteiligung war nach § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG ausnahmsweise gerechtfertigt. Diese Bestimmung erlaubt in unionsrechts- und verfassungskonformer Auslegung gem. Art. 4 Abs. 2 Richtlinie 2000/78/EG und Art. 4 GG i.V.m. Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, wenn die Kirchenzugehörigkeit nach der Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft darstellt bzw. die Kirchenzugehörigkeit im Hinblick auf die konkrete Tätigkeit für die Wahrung des religiösen Selbstverständnisses geeignet, erforderlich und angemessen ist.

Abweichend von seiner Entscheidung aus dem Jahr 2018 hat der Senat bei Vornahme der gebotenen Abwägung die Anforderungen einer Rechtfertigung des Verlangens der Kirchenzugehörigkeit für die konkret ausgeschriebene Stelle insbesondere wegen der - in der Stellenbeschreibung angeführten - Aufgabe der Vertretung des Beklagten als erfüllt angesehen.

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung
Kündigung wegen Kirchenaustritts – Unmittelbare Ungleichbehandlung wegen der Religion
EuGH vom 17.03.2026 - C-258/24
DB 2026, 1145 | Rz. 1…37 - 85
DB1485040

Rechtsprechung (siehe Instanzenzug)
Kirchenmitgliedschaft als rechtmäßiges Einstellungskriterium
BVerfG vom 29.09.2025 - 2 BVR 934/19
Axel Groeger, ArbRB 2025, 331
ARBRB0084797

Rechtsprechung (siehe Instanzenzug)
Kirchenmitgliedschaft als rechtmäßiges Einstellungskriterium
BAG vom 25.10.2018 - 8 AZR 501/14
Axel Groeger, ArbRB 2019, 99

Rechtsprechung (siehe Instanzenzug)
Kirchenmitgliedschaft als rechtmäßiges Einstellungskriterium
EuGH vom 17.04.2018 - C-414/16
Axel Groeger, ArbRB 2018, 131

Aufsatz
Massenentlassungen nach „Tomann“ und „Sewel“
Mark Lembke, DB 2026, 118
DB1482199


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 22.05.2026 11:16
Quelle: BAG PM Nr. 21 vom 21.5.2026

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