Otto Schmidt Verlag

ArbG Erfurt v. 20.3.2026 - 6 Ga 5/26

Fehlende Dokumentation verletzt Bewerbungsverfahrensanspruch bei Stellenbesetzung im öffentlichen Dienst

Ein Bewerber im öffentlichen Dienst kann zur Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG im Wege der einstweiligen Verfügung die vorläufige Freihaltung mehrerer inhaltsgleicher Stellen verlangen, wenn sich sein Anspruch jeweils auf eigenständige Auswahlverfahren mit unterschiedlichen Bewerberfeldern bezieht. Eine fehlende Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch bereits als eigenständiger, nicht heilbarer Verfahrensfehler.

Der Sachverhalt:
Der Kläger begehrte im Wege der einstweiligen Verfügung die Untersagung der endgültigen Besetzung einer beim Thüringer Landesverwaltungsamt ausgeschriebenen Stelle als Sachbearbeiter „Heimaufsicht“ bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens. Der Kläger war bis zum 30.9.2024 als examinierter Krankenpfleger tätig und ist seit Januar 2024 Mitglied der AfD sowie seit Mai 2024 Kreistagsmitglied. Gegen ihn bestehen weder Eintragungen im Führungszeugnis noch laufende Verfahren.

Bereits 2024 hatte sich der Kläger auf eine inhaltlich vergleichbare Stelle im Referat „Heimaufsicht“ beworben. Die Bewerbung wurde wegen seiner AfD-Mitgliedschaft und seines Kreistagsmandats abgelehnt. Im damaligen Eilverfahren untersagte das Arbeitsgericht dem Beklagten rechtskräftig, die Stelle bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens anderweitig zu besetzen. Im Hauptsacheverfahren verpflichtete das Gericht den Beklagten mit noch nicht rechtskräftigem Teilurteil vom 20.2.2026, über die Bewerbung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im September 2025 hatte der Beklagte erneut eine Stelle als Sachbearbeiter „Heimaufsicht“ ausgeschrieben. Der Kläger bewarb sich erfolgreich auf Grundlage des Anforderungsprofils und wurde zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Mit E-Mail vom 18.2.2026 erhielt er eine Absage. Daraufhin rügte der Kläger eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG. Die Auswahlentscheidung sei mangels vorgelegter Dokumentation nicht nachvollziehbar. Trotz gerichtlicher Aufforderung habe der Beklagte keinen Auswahlvermerk vorgelegt. Der Kläger begehrte daher die Freihaltung der Stelle bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren.

Der Beklagte hielt den Antrag mangels Verfügungsgrundes für unzulässig. Die ausgeschriebene Stelle sei identisch mit der bereits im Vorverfahren freizuhaltenden Stelle. Da der Kläger nur eine Stelle besetzen könne, bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis für die Blockierung zweier identischer Stellen. Zweifel an der Eignung des Klägers ergäben sich weiterhin aus dessen AfD-Mitgliedschaft und Kreistagsmandat.

Das Arbeitsgericht gab dem Antrag auf einstweilige Verfügung statt.

Die Gründe:
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist begründet. Dem Kläger stehen sowohl Verfügungsgrund als auch Verfügungsanspruch zu.

Der Verfügungsgrund folgte aus Art. 19 Abs. 4 GG. Mit endgültiger Besetzung der Stelle würde sich nämlich der Bewerbungsverfahrensanspruch erledigen, da keine besetzungsfähige Stelle mehr vorhanden wäre. Der Umstand, dass bereits eine vergleichbare Stelle aufgrund einer anderen einstweiligen Verfügung freigehalten wird, stand dem nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung kann ein Bewerber sämtliche Stellen mit identischem Anforderungsprofil vorläufig blockieren, auf die er sich beworben hat.

Der Bewerbungsverfahrensanspruch bezieht sich jeweils auf das konkrete Auswahlverfahren und den dortigen Bewerberkreis. Unterschiedliche Bewerberkonstellationen und Verfahrensverläufe können Einfluss auf die Entscheidung des Klägers haben, welche Stelle er letztlich annehmen möchte. Zudem ist offen, wie die Gerichte die jeweiligen Auswahlentscheidungen bewerten werden.

Der Verfügungsanspruch folgte aus Art. 33 Abs. 2 GG. Danach besteht ein subjektives Recht auf chancengleiche Teilnahme am Auswahlverfahren nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Dies gilt auch für Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Dienst. Ein Verfahrensfehler liegt bereits dann vor, wenn die Auswahlentscheidung formell nicht ordnungsgemäß dokumentiert wurde.

Der Beklagte hatte hier gegen seine Pflicht zur schriftlichen Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen verstoßen. Trotz Aufforderung durch Kläger und Gericht wurde weder ein Auswahlvermerk noch sonstige Dokumentation des Bewerbungsverfahrens vorgelegt. Die bloße Mitteilung, der Kläger läge ohne Eignungszweifel auf Rang 1, genügte den Anforderungen nicht. Damit ist dem Kläger eine Überprüfung der Auswahlentscheidung unmöglich gemacht worden.

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Aufsatz
Christina Maria Deick
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ZFA 2025, 294

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 21.05.2026 09:44
Quelle: Online-Verwaltung Thüringen

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