ArbG München v. 23.4.2025 - 19 BVGa 26/26
Betriebsrat: Kandidat trotz laufenden Verfahrens über Wirksamkeit einer Befristung wählbar
Bei der Betriebsratswahl ist ein Mitarbeiter nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auch während eines andauernden Verfahrens über die Wirksamkeit einer Befristung wählbar. Die Rechtsprechung des BAG zum Fortbestehenden des passiven Wahlrechts im Falle des Ausspruchs einer Kündigung ist auf diese Fallgestaltung übertragbar.
Der Sachverhalt:
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren ging es um einen Antrag der Arbeitgeberin, einen Mitarbeiter, von der Wahlvorschlagsliste zu streichen; hilfsweise festzustellen, dass der Mitarbeiter nicht wählbar sei. Hintergrund war, dass ein Mitarbeiter auf der Wahlvorschlagsliste für die anstehende Betriebsratswahl am 7.5.2026 aufgeführt war, dessen Arbeitsverhältnis eine Beendigung aufgrund Befristung zum Renteneintritt am 28.2.2026 vorsah. Der Mitarbeiter hat sich in einem parallel geführten Individualverfahren mit Befristungskontrollklage gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewandt und insbesondere darauf berufen, die Vertragsklausel zur Befristung sei unwirksam, jedenfalls liege ein Fall des § 15 Abs. 6 TzBfG vor.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, dem betreffenden Mitarbeiter stehe wegen der Bedingung des Arbeitsverhältnisses kein passives Wahlrecht mehr zu. Die Rechtsprechung des BAG zum Fortbestehenden des passiven Wahlrechts im Falle des Ausspruchs einer Kündigung (BAG v. 10.11.2004 - 7 ABR 12/04) sei bereits vom Grundsatz her abzulehnen und im Übrigen auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Die Antragsgegner berufen sich hingegen darauf, dass der betroffene Mitarbeiter nach der Rechtsprechung des BAG aufgrund der Tatsache, dass der Bestand des Arbeitsverhältnisses in der Schwebe stehe, weiterhin nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG wählbar sei. Die BAG-Rechtsprechung zum Fortbestand der Wählbarkeit während eines Kündigungsrechtsstreits sei auf den vorliegenden Fall übertragbar.
Das ArbG wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück.
Die Gründe:
Es fehlt sowohl der Verfügungsanspruch als auch der Verfügungsgrund.
Ein Verfügungsanspruch ist nicht gegeben, denn der betreffende Mitarbeiter ist während des schwebenden Verfahrens über die Entfristungsklage weiterhin wählbar. Die Rechtsprechung des BAG zum Fortbestehenden des passiven Wahlrechts im Falle des Ausspruchs einer Kündigung ist auf die vorliegende Fallgestaltung übertragbar. In beiden Fallgestaltungen ist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens die rechtswirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit auch die Frage der Wählbarkeit ungeklärt. Gerade mit Blick auf die Möglichkeit der Vertretung durch ein Ersatzmitglied im Falle des Wahlerfolgs ist es nicht gerechtfertigt, dem Mitarbeiter das Recht zur passiven Wahlausübung vor Abschluss des schwebenden Verfahrens durch Streichung von der Wahlvorschlagsliste bereits final zu entziehen.
Die von der Rechtsprechung vorgesehene Ausnahme für den Fall der offensichtlichen Wirksamkeit der Kündigung - bzw. vorliegend der Befristung - liegt ebenfalls nicht vor. Da die Wählbarkeit mithin weiterhin gegeben ist, ist eine Berichtigung der Wahlvorschlagsliste in Form einer Streichung nicht erforderlich. Im Übrigen fehlt es an einem Verfügungsgrund, denn der beantragte Eingriff in die Betriebsratswahl ist unverhältnismäßig. Der Hilfsantrag ist als Feststellungsantrag im einstweiligen Verfügungsverfahren bereits unzulässig.
Mehr zum Thema:
Kommentierung | BetrVG
§ 8 Wählbarkeit
Reichold in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 12. Aufl. 2026
12. Aufl./Lfg. 05.2026 | Rz. 1 - 12
Aufsatz
Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz
Johannes Schipp, ArbRB 2026, 81
ARBRB0088711
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