LAG Niedersachsen v. 10.4.2026 - 13 Ta 29/26
Gebührenwegfall durch Beendigung des Verfahrens durch gerichtlichen Vergleich
In Verfahren vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit entfällt nach Satz 1 der Vorbemerkung 8 des Kostenverzeichnisses zum GKG die in dem betreffenden Rechtszug angefallene Gebühr auch dann, wenn dem Vergleich über den (gesamten) Gegenstand des Verfahrens ein streitiges, aber noch nicht rechtskräftiges Urteil vorangegangen ist, das den Parteien bereits in vollständig abgefasster Form zugestellt worden ist.
Der Sachverhalt:
Das Arbeitsgericht hatte mit Urteil vom 10.7.2025 einer Klage stattgegeben und der Beklagten die Kosten auferlegt. Das vollständig abgefasste Urteil wurde der Klägerin am 30.7.2025 und der Beklagten am 31.7.2025 zugestellt. Noch am 31.7.2025 unterbreitete die Beklagte einen Vergleichsvorschlag, dem die Klägerin zustimmte. Zustandekommen und Inhalt des Vergleichs stellte das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 12.8.2025 fest. Eine Kostenregelung enthielt der Vergleich nicht. Zudem vereinbarten die Parteien, aus dem Urteil vom 10.7.2025 keine Rechtswirkungen mehr herzuleiten und auf Rechtsmittel zu verzichten.
Mit Kostenrechnung vom 26.8.2025 setzte das Arbeitsgericht gegen die Beklagte eine Verfahrensgebühr i.H.v. 532 € fest. Die Beklagte legte Erinnerung ein und berief sich auf Vorbem. 8 KV-GKG, wonach die Gebühr bei Verfahrensbeendigung durch gerichtlichen Vergleich entfalle. Der Kostenbeamte half nicht ab. Die Landeskasse vertrat die Auffassung, der Rechtsstreit sei kostenrechtlich bereits durch Urteil beendet worden; daher sei die Gebühr nach Nr. 8210 KV-GKG hälftig von beiden Parteien zu tragen.
Mit Beschluss vom 27.1.2026 änderte das Arbeitsgericht die Kostenrechnung auf 266 € zulasten der Beklagten ab und wies die Erinnerung im Übrigen zurück. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hat das LAG den Beschluss des Arbeitsgerichts abgeändert und bestimmt, dass eine Gebühr nach Nr. 8210 der Anlage 1 zum GKG nicht zu erheben ist.
Die Gründe:
Der gerichtlich festgestellte Vergleich vom 12.8.2025 hat nach Satz 1 der Vorbemerkung 8 KV-GKG zum Wegfall der Verfahrensgebühr geführt.
Die Beschwerdekammer folgt nicht der Auffassung, wonach Vorbem. 8 KV-GKG unanwendbar sei, wenn vor dem Vergleich bereits ein streitiges Urteil verkündet wurde. Eine solche Einschränkung ergibt sich weder aus Wortlaut noch Systematik oder Zweck der Vorschrift. Der Wortlaut der Vorbem. 8 KV-GKG enthält keine Einschränkung für Fälle vorausgegangener Urteile. Systematisch spricht gegen die gegenteilige Auffassung, dass der Gesetzgeber in anderen Gebührentatbeständen des KV-GKG ausdrücklich Ausschlusstatbestände geregelt hat, etwa für bereits ergangene Urteile, eine entsprechende Einschränkung in Vorbem. 8 KV-GKG jedoch gerade fehlt. Anders als im arbeitsgerichtlichen Verfahren sehen etwa Nr. 1211, 1213 und 1215 KV-GKG für Zivilverfahren ausdrückliche Einschränkungen vor.
Auch Sinn und Zweck der Regelung gebieten keine restriktive Auslegung. Zwar sollen Gebührenermäßigungen grundsätzlich die Gerichte entlasten. Die Sonderregelung der Vorbem. 8 KV-GKG verfolgt im arbeitsgerichtlichen Verfahren jedoch darüber hinaus einen eigenständigen sozialpolitischen Zweck. Nach der Gesetzesbegründung soll jede Verständigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber besonders gefördert werden. Ziel ist die nachhaltige Befriedung der Dauerschuldbeziehung der Parteien. Deshalb ist unerheblich, dass der Vergleich das erstinstanzliche Gericht nicht mehr entlastete. Die Förderung liegt vielmehr auch in der Vermeidung weiterer Instanzen und künftiger Streitigkeiten.
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