Otto Schmidt Verlag

BAG v. 28.1.2026 - 10 AZR 261/24

Kein Inflationsausgleich in Elternzeit ohne Entgeltbezug

Der Ausschluss von Beschäftigten in Elternzeit ohne Entgeltbezug von Leistungen nach dem TV Inflationsausgleich verstößt weder gegen das Benachteiligungsverbot des AGG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da die tarifliche Differenzierung nicht an das Geschlecht, sondern an das Bestehen eines aktiven entgeltpflichtigen Arbeitsverhältnisses bzw. den Bezug gleichgestellter Entgeltersatzleistungen anknüpft und von der Tarifautonomie gedeckt ist.

Der Sachverhalt:
Die Parteien stritten über tariflichen Inflationsausgleich während der Elternzeit sowie über eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.

Die Klägerin ist seit 2019 bei der beklagten Stadt beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der TVöD-V einschließlich ergänzender Tarifverträge Anwendung. Die Beklagte ist tarifgebunden. Am 22.4.2023 hatten die Tarifvertragsparteien den TV Inflationsausgleich abgeschlossen. Danach erhielten Beschäftigte eine Einmalzahlung i.H.v. 1.240 € sowie monatliche Sonderzahlungen i.H.v. 220 €, sofern im jeweiligen Zeitraum an mind. einem Tag Anspruch auf Entgelt bestand. Bestimmte Entgeltersatzleistungen (u.a. Entgeltfortzahlung, Krankengeldzuschuss, Mutterschutzleistungen) wurden einem Entgeltanspruch gleichgestellt.

Die Klägerin befand sich vom 16.8.2022 bis 13.4.2024 in Elternzeit. Vom 14.12.2023 bis 13.4.2024 arbeitete sie während der Elternzeit in Teilzeit mit 24 Wochenstunden. Die Beklagte verweigerte für Juni bis Dezember 2023 Zahlungen aus dem TV Inflationsausgleich. Für Januar und Februar 2024 zahlte sie wegen der Teilzeitbeschäftigung jeweils anteilig 135,38 €. Die Klägerin hielt die tariflichen Regelungen für unwirksam. Der Ausschluss von Beschäftigten in Elternzeit verstoße gegen den Gleichheitssatz und stelle eine mittelbare Geschlechtsdiskriminierung dar, da überwiegend Frauen betroffen seien. Zudem sei die Differenzierung sachlich nicht gerechtfertigt, weil auch andere Beschäftigte ohne tatsächliche Arbeitsleistung anspruchsberechtigt seien. Die Kürzung wegen Teilzeit während der Elternzeit sei ebenfalls unwirksam. Hilfsweise beruft sie sich auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und verlangt zudem eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.

Die Beklagte meinte, die Regelungen seien tarifautonom zulässig. Der Inflationsausgleich sei als Entgeltbestandteil ausgestaltet und knüpfe zulässigerweise an einen bestehenden Entgeltanspruch an. Ein Bezug zum Geschlecht bestehe nicht. Maßgeblich für Dezember 2023 sei die am Monatsersten bestehende Beschäftigungsquote von „null“ wegen Elternzeit.

Das Arbeitsgericht gab der Klage hinsichtlich weiterer 2.729,24 € Inflationsausgleich nebst Zinsen statt und wies sie im Übrigen ab. Das BAG hat die hiergegen gerichtete Revisionen der Klägerin zurückgewiesen.

Die Gründe:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie für Juni bis November 2023. Nach § 2 Abs. 1 bzw. § 3 Abs. 1 TV Inflationsausgleich setzt der Anspruch voraus, dass im jeweiligen Bezugszeitraum an mindestens einem Tag ein Anspruch auf Entgelt oder gleichgestellte Entgeltersatzleistungen bestand. Während ihrer Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung ruhte das Arbeitsverhältnis; ein Entgeltanspruch bestand daher nicht.

Es war sowohl eine unmittelbare als auch eine mittelbare Geschlechtsdiskriminierung iSv. §§ 1, 3, 7 AGG, Art. 157 AEUV und Art. 3 GG zu verneinen. Die tarifliche Regelung knüpfte nicht an das Geschlecht, sondern an den fehlenden Entgeltbezug an. Betroffen waren nicht nur Beschäftigte in Elternzeit, sondern sämtliche Arbeitnehmer mit ruhendem Arbeitsverhältnis oder ohne Entgeltersatzleistungen, etwa bei Pflegezeit, Sonderurlaub oder Langzeiterkrankung. Die Klägerin hatte keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich eine signifikante Benachteiligung von Frauen ergeben konnte.

Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG lag nicht vor. Die Tarifvertragsparteien verfügten im Rahmen der Tarifautonomie über einen weiten Gestaltungsspielraum; die gerichtliche Kontrolle beschränkte sich auf Willkür. Die Differenzierung war jedoch sachlich gerechtfertigt. Der Inflationsausgleich diente zwar der Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise, war aber zugleich an das bestehende Austauschverhältnis von Arbeit und Entgelt angelehnt. Daher durften die Tarifvertragsparteien den Anspruch an den Bezug von Entgelt oder bestimmten Entgeltersatzleistungen koppeln. Die Einbeziehung etwa von Krankengeldzuschuss oder Kinderkrankengeld durchbrach dieses Konzept nicht.

Für Januar und Februar 2024 stand der Klägerin wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit nur ein anteiliger Anspruch von 24/39 des monatlichen Betrags zu (§ 24 Abs. 2 TVöD). Die Kürzung verstieß weder gegen § 4 TzBfG noch gegen das AGG. Für Dezember 2023 war der Klägerin hingegen die volle Monatszahlung von 220 € zuzusprechen. Maßgeblich für die Höhe war die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit am Monatsersten. Trotz ruhender Hauptleistungspflichten bestand zu diesem Zeitpunkt weiterhin eine Vollzeitvereinbarung; Elternzeit begründet keine Arbeitszeit „null“.

Letztlich bestanden auch keine Ansprüche aus arbeitsrechtlichem Gleichbehandlungsgrundsatz, § 612a BGB und § 15 Abs. 2 AGG.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 08.05.2026 11:17
Quelle: BAG online

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