LAG Sachsen-Anhalt v. 28.4.2026 - 1 Ta 11/26
Keine Anschlussbeschwerde im Verfahren nach § 33 RVG
In dem Verfahren nach § 33 RVG ist in der Regel eine Anschlussbeschwerde nicht statthaft.
Der Sachverhalt:
Mit seiner Klage wandte sich der Kläger gegen die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. In der Güteverhandlung schlossen die Parteien zur Beendigung des Rechtsstreits einen Vergleich. Dieser enthält u.a. eine beidseitige Erledigungsklausel. Sowohl der Prozessbevollmächtigte des Klägers als auch der Prozessbevollmächtigte der Beklagten beantragten Streitwertfestsetzung.
Das ArbG setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für den Rechtsstreit auf 15.300 € und für den Vergleich auf weitere 29.000 € fest. Gegen den Beschluss legte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten Beschwerde ein. Er ist der Ansicht, der Gegenstandswert für den Vergleich sei auf 7.500 € anstatt auf 29.000 € festzusetzen. Das ArbG half der Beschwerde nicht ab und legte diese dem LAG vor.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers legte Anschlussbeschwerde ein und beantragte, den Gegenstandswert für den Vergleich in Abänderung des Gegenstandswertfestsetzungsbeschlusses auf weitere 43.000 € festzusetzen. In der Folge beantragte er, den Gegenstandswert für den Vergleich nicht nur auf weitere 43.000 €, sondern auf weitere rd. 100.000 € festsetzen.
Die Beschwerden hatten vor dem LAG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist unbegründet. Die Anschlussbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist unstatthaft und war daher als unzulässig zu verwerfen.
Ob eine Anschlussbeschwerde in dem Verfahren nach § 33 RVG statthaft ist, ist umstritten. Nach einer Ansicht kann sich der Verfahrensgegner der befristeten Beschwerde auch nach Fristablauf anschließen, also z.B. der Rechtsanwalt mit dem Antrag auf Erhöhung des Streitwertes, wenn der Auftraggeber sofortige Beschwerde mit dem Antrag auf Herabsetzung eingelegt hat. Damit ist - nur - der Fall gemeint, in dem der Auftraggeber sofortige Beschwerde mit dem Antrag auf Herabsetzung des Wertes eingelegt hat und sein Prozessbevollmächtigter sich der Beschwerde anschließt mit dem Antrag auf Erhöhung des Streitwertes. In einem solchen Verfahren gibt es einen Verfahrensgegner. Andere Stimmen sind hingegen der Auffassung, dass eine unselbständige Anschlussbeschwerde im Wertfestsetzungsverfahren nach § 33 RVG unstatthaft ist. Eine nähere Begründung fehlt jedoch.
Die Unstatthaftigkeit der Anschlussbeschwerde in dem Verfahren nach § 33 RVG ergibt sich aus den Besonderheiten des Wertfestsetzungsverfahrens nach § 33 RVG. Im Gegensatz zu der Wertfestsetzung gem. § 63 Abs. 2 GKG besitzt die Wertfestsetzung gem. § 33 Abs. 1 RVG Bindungswirkung nur für die Gebühren desjenigen Rechtsanwalts, der selbst (oder dessen Mandant) den Antrag gestellt hat, nicht aber für andere Beteiligte. Der Rechtsanwalt der Gegenpartei ist deshalb berechtigt, aber auch gehalten, die Wertfestsetzung eigenständig zu beantragen. In dem Verfahren nach § 33 RVG sind nach § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG jeweils nur die Partei und ihr Rechtsanwalt, in PKH-Fällen und in Fällen der Beiordnung zusätzlich die Bezirksrevisorin als Vertreterin der Staatskasse beteiligt. Ist der Antrag auf Wertfestsetzung nur von einer Seite gestellt, beschränkt sich das RVG-Verfahren auf diese Seite. Ist von beiden Seiten Antrag gestellt, handelt es sich der Sache nach um zwei Verfahren, sie lassen sich in der praktischen Behandlung in aller Regel zusammenfassen. Es bleiben jedoch zwei getrennte Verfahren.
Es ist also stets zu berücksichtigen, dass die Wertfestsetzung nur im Verhältnis des jeweiligen Anwaltes zu seinem Auftraggeber zu erfolgen hat. Es gibt daher im Verfahren nach § 33 RVG - im Gegensatz zum Verfahren nach § 63 GKG - keine allgemeinverbindliche Wertfestsetzung. Festgesetzt werden darf nur der Gegenstandswert der Vergütung im Verhältnis des am Verfahren nach § 33 RVG beteiligten Anwaltes und dessen Mandanten bzw. der Landeskasse und einem erstattungspflichtigen Dritten. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers ist im vorliegenden Wertfestsetzungsverfahren nicht Beschwerde- oder Antragsgegner des Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Damit scheidet eine Anschlussbeschwerde denknotwendig aus.
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