BAG v. 3.12.2025 - 7 ABR 36/24
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
Der Hauptwahlvorstand, dem nach § 3 Abs. 1 der Dritten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG) die Durchführung der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer obliegt, genügt seiner Pflicht nach § 34 Abs. 2 Satz 2 der 3. WOMitbestG, unverzüglich den Wahlvorschlag zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung den Vorschlagsvertreter schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten, nicht, wenn er für die Endphase der Einreichungsfrist keine Maßnahmen trifft, die seine möglichst zeitnahe Prüfung von gegen Ende der Frist eingehenden Wahlvorschlägen sicherstellt.
Der Sachverhalt:
Die Beteiligte zu 6) ist die Konzernholding eines internationalen Sicherheitskonzerns mit über 20.000 Beschäftigten. Sie hatte einen Aufsichtsrat gebildet (Beteiligte zu 7). Grundlage der Aufsichtsratswahl 2022 war ein mit der Gewerkschaft geschlossener Tarifvertrag nach § 3 BetrVG zur Bildung von Regionalbetriebsräten. Auf dieser Basis bestanden u.a. Regionalbetriebsräte Nord und Süd-West.
Für die nach der 3. WOMitbestG am 29.9.2022 durchgeführte Delegiertenwahl hatte sich am 21.1.2022 ein Hauptwahlvorstand eingesetzt. Dieser gab Fristen zur Bildung betrieblicher Wahlvorstände und zur Übermittlung der Wählerlisten vor. Im Bereich Region Nord kam es jedoch zu keiner wirksamen Konstituierung eines Betriebswahlvorstands; gleichwohl übermittelte die damalige Vorsitzende W. des Regionalbetriebsrats Nord eine Wählerliste und benannte „Betriebswahlvorstände“.
Am 9.5.2022 wurde die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen bis 20.6.2022, 16:30 Uhr, bekannt gemacht. Am 17.6.2022 reichte der Antragsteller zu 1) einen Wahlvorschlag „Die richtige Wahl!“ mit 110 Stützunterschriften ein, u.a. mit der Kandidatur von W. Der Hauptwahlvorstand bestätigte zunächst den Eingang, erklärte später jedoch den Wahlvorschlag für unzulässig und schloss den Betrieb Region Nord von der Wahl aus, da die Wählerliste ungültig und W. nicht passiv wahlberechtigt sei.
Die Wahl fand am 29.9.2022 statt und wurde veröffentlicht. Mehrere Arbeitnehmer fochten die Wahl am 11.10.2022 an. Sie rügten u.a. eine unzulässige Fristverkürzung, Pflichtverstöße des Hauptwahlvorstands (fehlende frühzeitige Kontrolle der Wählerliste, verspätete Prüfung der Wahlvorschläge) sowie die fehlerhafte Zurückweisung des Wahlvorschlags statt bloßer Streichung einzelner Kandidaten. Die Arbeitgeberseite hielt die Anfechtung bereits für unzulässig (Interessenkollision des Prozessvertreters, kollusives Verhalten einzelner Antragsteller) und bestritt Wahlfehler sowie deren Kausalität.
Das Arbeitsgericht gab der Wahlanfechtung statt. Das LAG bestätigte die Entscheidung. Die hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 6) und 7) blieben vor dem BAG erfolglos.
Die Gründe:
Die Vorinstanzen haben dem Anfechtungsantrag im Ergebnis zu Recht stattgegeben.
Ein Rechtsschutzinteresse lag vor. Dieses kann nach ständiger Rechtsprechung nur ausnahmsweise entfallen, etwa bei zweckwidriger oder missbräuchlicher Verfahrensführung, insbesondere wenn ein Verfahren ausschließlich zur Verfolgung rechtlich missbilligter Ziele eingeleitet wird. Ein solcher Ausnahmefall lag hier aber nicht vor. Das LAG hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Antragsteller den Wahlanfechtungsantrag nicht allein missbräuchlich erhoben hatten. Bereits die Antragsschrift stützte sich auf eigenständige Anfechtungsgründe (insbesondere Fristverkürzung und verspätete Prüfung von Wahlvorschlägen), auf die einzelne Beteiligte keinen Einfluss hatten.
Der Anfechtungsantrag war auch begründet. Nach § 22 Abs. 1 MitbestG kann die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds oder eines Ersatzmitglieds der Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Hiervon ausgehend berechtigt zwar weder die Mitgliedschaft von Frau W. im Hauptwahlvorstand noch deren Bewerbung um ein Mandat im Aufsichtsrat zur Wahlanfechtung. Auch eine Verletzung der Fristvorgabe für die Einreichung von Wahlvorschlägen des § 27 Abs. 2 iVm. § 115 Satz 1 der 3. WOMitbestG lag nicht vor.
Allerdings hat der Hauptwahlvorstand gegen seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl nach § 3 Abs. 1 der 3. WOMitbestG sowie gegen seine wahlvorschlagsbezogene Prüfpflicht nach § 34 Abs. 2 Satz 2 der 3. WOMitbestG verstoßen. Der Hauptwahlvorstand, dem nach § 3 Abs. 1 der Dritten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG) die Durchführung der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer obliegt, genügt seiner Pflicht nach § 34 Abs. 2 Satz 2 der 3. WOMitbestG, unverzüglich den Wahlvorschlag zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung den Vorschlagsvertreter schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten, nicht, wenn er für die Endphase der Einreichungsfrist keine Maßnahmen trifft, die seine möglichst zeitnahe Prüfung von gegen Ende der Frist eingehenden Wahlvorschlägen sicherstellt. Diese Verstöße begründeten die Anfechtbarkeit der verfahrensgegenständlichen Wahl(en) aller Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer.
Mehr zum Thema:
Aktionsmodul Arbeitsrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt. Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.




