Otto Schmidt Verlag

Thüringer LAG v. 15.4.2026 - 4 Sa 127/24

Nachtschichtarbeit oder lediglich Nachtarbeit im Rahmen einer Spätschicht?

Nachtschichtarbeit i.S.v. Ziffer 46 d) des Manteltarifvertrages zwischen dem Verband der Holzindustrie und Kunststoffverarbeitung Bayern-Thüringen e.V. und der Industriegewerkschaft Metall, Bezirksleitung Frankfurt vom 18.8.2006 liegt – dem allgemeinen Sprachgebrauch folgend – nur vor, wenn die Arbeitszeit der Schicht überwiegend in der Nachtzeit (hier: 20 bis 6 Uhr) liegt.

Der Sachverhalt:
Die Parteien stritten über tarifliche Zuschläge für Arbeitsleistungen des Klägers in der Zeit von 20 bis 22 Uhr während der Spätschicht.

Der Kläger war seit Juni 2021 als Mitarbeiter Intralogistik bei der Beklagten beschäftigt (Stundenlohn: 15,43 € brutto). Der Arbeitsvertrag nahm dynamisch Bezug auf die jeweils geltenden Tarifverträge, zunächst den Haustarifvertrag vom 30.8.2012. Mit Wirkung zum 1.4.2022 wurde ein Überleitungs- und Ergänzungstarifvertrag (ÜTV) geschlossen, der ab 2023 u.a. den Manteltarifvertrag (MTV) einbezog. Dieser sah Zuschläge u.a. für Nachtarbeit (20–6 Uhr) vor: 20 % für Nachtschichtarbeit, 25 % für Nachtarbeit außerhalb von Schichtarbeit sowie 60 % bei gleichzeitiger Mehrarbeit. Ansprüche waren binnen zwei Monaten geltend zu machen.

Der Kläger arbeitete im streitgegenständlichen Zeitraum (Mai 2023 bis Januar 2024) im Zwei-Schicht-System, u.a. in der Spätschicht von 13:54 bis 22:00 Uhr, und erbrachte dabei regelmäßig Arbeitsleistungen zwischen 20 und 22 Uhr. Die entsprechenden Zuschläge machte er fristgerecht schriftlich geltend.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Es war der Ansicht, „Nachtschichtarbeit“ setze voraus, dass die Arbeitsleistung überwiegend in den Nachtstunden (20–6 Uhr) erbracht werde. Der Kläger leiste lediglich Nachtarbeit im Rahmen einer Spätschicht, nicht jedoch Nachtschichtarbeit im Tarifsinne.

Mit seiner Berufung wandte der Kläger ein, eine „Wesentlichkeits“-anforderung sei dem Tariftext nicht zu entnehmen. Die Tarifvertragsparteien hätten bewusst keine Mindestdauer normiert. Systematik und Zweck der Regelung zeigten vielmehr, dass Nachtarbeit innerhalb von Schichtarbeit mit 20 % zu vergüten sei. Zudem belege die Differenzierung der Zuschläge (20 %, 25 %, 60 %) eine abgestufte Bewertung der Belastungen. Er begehrte für die Monate Mai 2023 bis Januar 2024 weitere Zuschlagszahlungen in gestaffelter Höhe nebst Zinsen.

Das LAG hat die Berufung zurückgewiesen. Allerdings wurde die Revision zum BAG zugelassen.

Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuschläge für Arbeitsleistungen zwischen 20 und 22 Uhr. Als Anspruchsgrundlage kam hier allein § 611a BGB i.V.m. Arbeitsvertrag, ÜTV und Ziff. 46 MTV in Betracht. Die Frage der Tarifgeltung war unerheblich, da der Anspruch auch bei unterstellter Anwendbarkeit nicht bestand.

Ein Zuschlag nach Ziff. 46 c MTV schied mangels dargelegter Mehrarbeit aus; Ziff. 46 f MTV war nicht einschlägig, da unstreitig Schichtarbeit vorlag. Maßgeblich war daher Ziff. 46 d MTV. Dessen Voraussetzungen lagen jedoch nicht vor, da keine „Nachtschichtarbeit“ gegeben war. Dabei ist der Begriff durch Tarifauslegung zu bestimmen. Ausgangspunkt ist der Wortlaut, ergänzt durch Systematik, Sinn und Zweck sowie Praktikabilität. Eine tarifliche Definition fehlte hier. Aus dem Gesamtzusammenhang, insbesondere der Abgrenzung zu Ziff. 46 f MTV, folgte jedoch, dass nicht jede Schicht mit Nachtarbeitsanteilen eine Nachtschicht darstellt.

Mangels feststellbaren Tarifgebrauchs war somit auf den Rechtssprachgebrauch zurückzugreifen. Danach setzt „Nachtschicht“ voraus, dass die Arbeit überwiegend in der Nachtzeit (20–6 Uhr) erfolgt. Dieses Verständnis entspricht auch dem allgemeinen Sprachgebrauch. Die vom Kläger geleistete Spätschicht erfüllte dies hier aber nicht. Systematische Erwägungen führten insofern zu keinem anderen Ergebnis. Zwar definierte der MTV Nachtarbeit abweichend vom ArbZG bereits ab 20 Uhr, daraus folgte jedoch keine generelle Zuschlagspflicht für jede Nachtarbeit im Schichtsystem. Vielmehr differenzierte der Tarifvertrag nach Belastungsgraden.

Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG lag nicht vor. Die unterschiedliche Behandlung war sachlich gerechtfertigt: Höhere Zuschläge betrafen besonders belastende Konstellationen (Mehrarbeit, echte Nachtschicht, ungeplante Nachtarbeit). Die regelmäßige Spätschicht mit begrenztem Nachtanteil war demgegenüber weniger belastend.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 28.04.2026 13:26
Quelle: Online-Verwaltung Thüringen

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