ArbG Elmshorn v. 11.2.2026 - 3 Ca 1504 d/25
Kündigung eines Busfahrers nach grob fahrlässig verursachtem Verkehrsunfall gerechtfertigt
Wer als Busfahrer aufgrund überhöhter Geschwindigkeit und zu geringen Abstands grob fahrlässig einen Verkehrsunfall mit hohem Schaden und Schwerverletzten verursacht, muss mit der ordentlichen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechnen.
Der Sachverhalt:
Der Kläger war seit November 2021 bei dem beklagten Verkehrsbetrieb als Busfahrer beschäftigt. Im September 2025 übernahm er bei hellen klaren Sichtverhältnissen morgens eine Linienbustour. Der Bus, in dem sich u.a. eine Grundschulklasse befand, fuhr auf einen vor einer Kreuzungsampel stehenden Bus auf, nachdem er unmittelbar zuvor noch beschleunigt hatte. Der Kläger war durch die tiefstehende Sonne geblendet worden und hatte versuchte, den Schalter für die Sonnenblende zu bedienen.
Bei dem Unfall wurden 20 Menschen verletzt, vier davon schwer. Die Beklagte kündigte dem Kläger fristgemäß. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Kündigungsschutzklage. Er ist der Ansicht, dass es sich vorliegend um ein Augenblicksversagen gehandelt habe; dies stelle nur eine einfache Fahrlässigkeit dar und rechtfertige keine Kündigung.
Das ArbG wies die Klage ab. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Der Kläger hat grob fahrlässig gehandelt.
Berufskraftfahrern im Personenverkehr muss jederzeit bewusst sein, dass sie mit den Fahrgästen ein besonders vulnerables Gut befördern. Nach § 3 Abs. 1 StVO darf ein Fahrzeug nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Der Kläger kannte die Strecke und wusste, dass er sich in unmittelbarer Nähe einer Kreuzung und einer Ampel befand. Er hätte angesichts der durch die blendende Sonne dramatisch verschlechterten Sichtverhältnisse unmittelbar die Geschwindigkeit reduzieren müssen. Stattdessen beschleunigte der Kläger den Bus.
Im Rahmen der Interessenabwägung war zu Lasten des Klägers u.a. eine ihm bereits zuvor ergangene Abmahnung wegen Telefonierens während der Fahrt zu berücksichtigen. Der Umfang des eingetretenen Schadens - Kosten, Zahl der Schwerverletzten und Imageschaden für den Verkehrsbetrieb - sprach zudem entscheidend für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
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