Hessisches LAG 6.11.2025 - 3 SLa 59/25
Kein AGG-Indiz wegen fehlender Einladung bei ordnungsgemäßer Versendung durch Arbeitgeber
Der Umstand, dass eine schriftliche Einladung per E-Mail zu einem Vorstellungsgespräch der sich bewerbenden schwerbehinderten oder gleichgestellten Person nicht entsprechend § 130 BGB zugegangen ist, vermag die Kausalitätsvermutung nach § 22 AGG nur dann zu begründen, wenn der Arbeitgeber nicht alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen hat, um einen ordnungsgemäßen und fristgerechten Zugang der Einladung zu bewirken.
Der Sachverhalt:
Der 1969 geborene, verheiratete und drei Kindern unterhaltspflichtige Kläger ist schwerbehindert und Kfz-Meister. Seit über 30 Jahren ist er Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr, zuletzt als Oberlöschmeister. Die Beklagte hatte im März 2024 eine Stelle als „Kfz-Handwerker bei der Feuerwehr“ (EG 9a TVöD-VKA) ausgeschrieben. Der Kläger hat sich am 24.3.2024 über das Online-System „Rexx“ darauf beworben und u.a. seine E-Mail-Adresse sowie den Schwerbehindertenausweis hinterlegt. Der Bewerbungseingang wurde ihm am 1.4.2024 automatisiert per E-Mail bestätigt.
Die Beklagte führte Auswahlgespräche durch, an denen der Kläger nicht teilgenommen hat. Streitig blieb, ob ihm am 2.5.2024 eine Einladung per E-Mail zugegangen war. Für den 23.5.2024 war für ihn ein Zeitfenster vorgesehen, erschienen ist er allerdings nicht. Im Protokoll wurde vermerkt, der Kläger sei nicht erschienen und daher nicht berücksichtigt worden. Mit E-Mail vom 6.6.2024 teilte die Beklagte die anderweitige Besetzung der Stelle mit. Mit am 29.7.2024 eingegangener Klage begehrte der Kläger eine Entschädigung. Er machte im Kern geltend, nicht ordnungsgemäß zum Auswahlgespräch eingeladen worden zu sein. Das Arbeitsgericht Wiesbaden sprach ihm eine Entschädigung i.H.v. 7.700 € zu und wies die Klage im Übrigen ab.
Im Berufungsverfahren verlangte der Kläger die Zahlung weiterer 3.909 €. Die Beklagte behauptete weiterhin, sie habe im Bewerbungsmanagementsystem Rexx die Vakanz „Kfz-Handwerker/in bei der Feuerwehr (m/w/d)“ aufgerufen und dort den Kläger ausgewählt. Sodann habe sie die Schaltfläche „E-Mail versenden“ angeklickt und um 15:59 Uhr die E-Mail mit der Einladung zum Vorstellungsgespräch an den Kläger versendet. Der erfolgreiche Versand der E-Mail sei durch einen Hinweis in einem Pop-up Fenster angezeigt worden.
Das LAG hat die Entscheidung der Vorinstanz teilweise abgeändert und die Klage vollständig abgewiesen. Allerdings wurde die Revision zum BAG zugelassen.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Entschädigungsanspruch, insbesondere nicht aus § 15 Abs. 2 AGG.
Der persönliche Anwendungsbereich des AGG war eröffnet (§ 6 AGG). Der Kläger hatte den Anspruch zudem frist- und formgerecht gem. § 15 Abs. 4 AGG sowie § 61b Abs. 1 ArbGG geltend gemacht. Auch eine unmittelbare Benachteiligung i.S.v. §§ 7 Abs. 1, 3 Abs. 1 AGG lag zwar vor, da der Kläger als erfolgloser Bewerber eine ungünstigere Behandlung erfahren hatte. Auf die objektive Eignung kam es insoweit nicht an. Es fehlte jedoch am erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Benachteiligung und Schwerbehinderung (§ 7 Abs. 1 AGG).
Nach § 22 AGG genügt der Kläger seiner Darlegungslast, wenn Indizien eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen. Ein Verstoß gegen § 165 S. 3 SGB IX (Einladungspflicht) kann ein solches Indiz zwar begründen. Der bloße Nichtzugang einer Einladung reicht hierfür jedoch nicht aus (BAG 1.7.2021, 8 AZR 297/20). Maßgeblich ist vielmehr, ob der unterbliebene Zugang der Risikosphäre des Arbeitgebers zuzurechnen ist. Und dies war hier nicht der Fall.
Die Beklagte hatte substantiiert dargelegt, alle zumutbaren Maßnahmen für einen ordnungsgemäßen Zugang ergriffen zu haben: Versand der Einladung am 2.5.2024 über das automatisierte System an die vom Kläger selbst angegebene E-Mail-Adresse, dokumentierter Versandvorgang sowie funktionierende Zustellung anderer Nachrichten. Dieses Vorbringen galt mangels substantiierten Bestreitens als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO).
Der Kläger war hingegen beweisfällig geblieben. Eine Beweislastumkehr nach § 22 AGG griff mangels Indizien nicht ein. Die Beklagte genügte ihrer sekundären Darlegungslast. Weitergehende Maßnahmen (Lesebestätigung, Rückmeldepflicht, telefonische Nachfrage) waren nicht geschuldet und angesichts der Vielzahl von Bewerbungsverfahren auch unzumutbar. Mangels Indizien für eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung schied somit ein Anspruch aus § 15 Abs. 2 AGG aus.
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Aufsatz
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Aktionsmodul Arbeitsrecht
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