Otto Schmidt Verlag

ArbG Heilbronn v. 27.3.2026 - 7 Ca 314/25

Immer wieder krank aus dem Jahresurlaub - Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert

Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist auch dann erschüttert, wenn der Arbeitnehmer mehrere Jahre in Folge jeweils im Anschluss an seinen Jahresurlaub eine Woche lang – angeblich - arbeitsunfähig erkrankt und er zuvor versucht hat, die Verlängerung seines Urlaubs für den späteren Arbeitsunfähigkeitszeitraum zu erwirken.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist bei der beklagten Tierfutterherstellerin als Produktions- und Lagerarbeiter (zuletzt Maschinenführer) mit 38,75 Wochenstunden und 18,07 € brutto/Stunde beschäftigt. Die Tätigkeit umfasst u.a. das Wechseln schwerer Maschinenteile (bis 50 kg) sowie überwiegend stehende/laufende Arbeiten. Im Jahr 2024 hatte der Kläger vom 1.8. bis 23.8.2024 Urlaub genommen und sich anschließend vom 26.8. bis 30.08.2024 arbeitsunfähig krankgemeldet.

Auch 2025 befand sich der Kläger vom 28.7. bis 15.8. im genehmigten Urlaub. Während eines Aufenthalts in Rumänien bat er dann am 6.8.2025 wegen eines Krankenhausaufenthalts seiner Freundin um Verlängerung seines Urlaubs (18.8.–22.8.2025). Diese wurde nach mehrfacher Prüfung durch die Beklagte abgelehnt. Der Kläger reiste daraufhin vor dem 18.8.2025 mit dem PKW nach Deutschland zurück.

Am 18.8.2025 meldete sich der Kläger für den Zeitraum bis 22.8.2025 arbeitsunfähig; eine ärztliche Bescheinigung seines Hausarztes (Dr. E.) wurde vorgelegt. Die Beklagte verweigerte die Entgeltfortzahlung (700,21 € brutto) mit der Begründung, der Beweiswert der AU sei erschüttert, insbesondere wegen der zuvor abgelehnten Urlaubsverlängerung sowie eines vergleichbaren Ablaufs im Jahr 2024.

Der Kläger behauptete, aufgrund akuter, starker Lendenwirbelsäulenbeschwerden arbeitsunfähig gewesen zu sein; er sei erheblich bewegungseingeschränkt gewesen und habe ärztlich verordnete Schmerzmittel eingenommen. Die Erkrankung 2024 habe auf einer Operation in Rumänien beruht. Die Beklagte bestritt die Arbeitsunfähigkeit und meinte, der Kläger habe den Urlaub durch „Krankfeiern“ verlängert; die behaupteten Beschwerden seien mit der kurz zuvor erfolgten Autofahrt (ca. 1.500 km) unvereinbar.

Das Arbeitsgericht hat Beweis durch Vernehmung des behandelnden Arztes Dr. E. erhoben und die Klage abgewiesen.

Die Gründe:
Ein Anspruch des Klägers auf Entgeltfortzahlung gem. § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG für den Zeitraum 18.8.–22.8.2025 bestand nicht, da er die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht nachgewiesen hatte.

Zwar wird Arbeitsunfähigkeit regelmäßig durch Vorlage einer ordnungsgemäßen ärztlichen Bescheinigung (§ 5 Abs. 1 S. 2 EFZG) bewiesen; dieser kommt auch grundsätzlich ein hoher Beweiswert zu. Der Arbeitgeber kann diesen jedoch durch konkrete Umstände erschüttern, die ernsthafte Zweifel an der Erkrankung begründen. Ein bloßes Bestreiten genügt nicht, es bedarf substantiierter Indizien. Doch solche Zweifel lagen hier vor: Der Kläger hatte zuvor mehrfach erfolglos versucht, seinen Urlaub genau für den streitgegenständlichen Zeitraum zu verlängern. Unmittelbar vor Arbeitsantritt hatte er sich dann krankgemeldet. Zudem zeigte sich ein identischer Ablauf bereits im Jahr 2024, als der Kläger im Anschluss an seinen Urlaub ebenfalls eine einwöchige Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht hatte. Diese Umstände haben den Beweiswert der AU-Bescheinigung durchaus erschüttert.

Infolgedessen oblag dem Kläger die volle Darlegungs- und Beweislast für seine Erkrankung. Hierzu musste er konkrete gesundheitliche Beeinträchtigungen, deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie ärztliche Maßnahmen substantiiert darlegen und ggf. beweisen. Zwar genügte der Kläger diesen Darlegungsanforderungen noch knapp. Der Beweis der Arbeitsunfähigkeit ist ihm jedoch nicht gelungen(§ 286 ZPO). Das Gericht konnte sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine hinreichende Überzeugung von einer tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit bilden.

Insbesondere war die Aussage des behandelnden Arztes unergiebig: Dieser konnte sich weder an eine konkrete Untersuchung noch an die Umstände der Ausstellung der AU erinnern; den Unterlagen war lediglich eine Diagnose, nicht aber ein Befund zu entnehmen. Weitere Beweismittel standen mangels Anknüpfungstatsachen nicht zur Verfügung. Der Kläger ist somit beweisfällig geblieben.

Mehr zum Thema:

Aufsatz
Christian Moderegger
Arbeitsunfähigkeit und Entgeltfortzahlung im Kreuzverhör
ArbRB 2026, 128

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 20.04.2026 11:35
Quelle: Landesrechtsprechung Baden-Württemberg

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