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Bundesrat billigt Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten

Am 25. Juni 2021 hat der Bundesrat das Gesetz über unternehmerische Sorgfaltspflichten in Lieferketten durch Verzicht auf ein Vermittlungsverfahren gebilligt. Das sog. Sorgfaltspflichtengesetz (LkSG) soll der Verbesserung der internationalen Menschenrechtslage dienen, indem es klare und umsetzbare Anforderungen an ein verantwortliches Management von Lieferketten für bestimmte Unternehmen festlegt.

I. Verfahren

28.02.2021 Referentenentwurf
03.03.2021 Regierungsentwurf
19.04.2021 Gesetzesentwurf der Bundesregierung
11.05.2021 Stellungnahme des Bundesrates
09.06.2021 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales
11.06.2021 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
25.06.2021 Beschluss des Bundesrates

II. Hintergrund und Ziele

Die Globalisierung der Wirtschaftskreisläufe hat dazu geführt, dass Unternehmen viele Produktionsschritte in weit entfernte Länder - üblicherweise in Entwicklungsländer - verlagern. Rund 80% des Welthandels basieren auf globalen Wertschöpfungsketten; diese bilden die Existenzgrundlage für mehr als 450 Millionen Menschen. Die Produktherstellung erfolgt jedoch dabei in Verletzung von grundlegenden Menschenrechten: unter untragbaren Umwelt- und Arbeitsbedingungen, für Hungerlöhne oder sogar mit ausbeuterischer Kinderarbeit.

In Hinblick darauf haben die Vereinten Nationen (VN) im Juni 2011 zur Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen durch Wirtschaftsunternehmen "Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte" verabschiedet. Darin werden die staatliche Schutzpflicht und die unternehmerische Verantwortung für die Achtung der Menschenrechte in globalen Lieferketten definiert. Frankreich, die Niederlande, Großbritannien und die USA haben bereits einen gesetzlichen Rechtsrahmen für unternehmerische Sorgfaltspflichten. Viele Unternehmen europaweit erfüllen bereits entsprechende Vorgaben, da sie z.B. die EU-Konfliktmineralienverordnung und / oder die EU-CSR-Richtlinie umsetzen. Daraus ergeben sich jedoch für sie in der Praxis Wettbewerbsnachteile.

Deutschland ist nach den USA und China das drittgrößte Importland und hat damit einen wichtigen Stellenwert im globalen Lieferkettennetzwerk; sie sollte daher ebenfalls - sogar als Vorreiter - Verantwortung übernehmen. Um die VN-Leitprinzipien in die nationale Rechtsordnung umzusetzen, hat die Bundesregierung zunächst auf freiwilliges Engagement gesetzt. Im Dezember 2016 hat sie den "Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte" (NAP) verabschiedet und einen Überprüfungsmechanismus eingerichtet. Das Ergebnis: Zu wenige Unternehmen - deutlich unter der Zielmarke von 50% - erfüllen ihre menschenrechtliche Sorgfaltspflicht. Wie der NAP für eine solche Entwicklung vorsieht, soll also die Bundesregierung weitere Schritte bis hin zu gesetzlichen Maßnahmen prüfen; Entsprechendes wurde auch im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD vereinbart.

Die Bundesregierung hat mit dem Sorgfaltspflichtengesetz die VN-Leitprinzipien und den Koalitionsvertrag verbindlich umgesetzt. Mit dem Gesetz werden in Deutschland ansässige Unternehmen ab einer bestimmten Größe verpflichtet, ihrer Verantwortung in der Lieferkette in Bezug auf die Achtung international anerkannter Menschenrechte durch die Umsetzung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht besser nachzukommen. Dadurch sollen zum einen die Rechte der von Unternehmensaktivitäten betroffenen Menschen in den Lieferketten gestärkt, zum anderen den legitimen Interessen der Unternehmen an Rechtssicherheit und fairen Wettbewerbsbedingungen Rechnung getragen werden. Relevant sind auch Umweltbelange, wenn sie zu Menschenrechtsverletzungen führen (z.B. durch vergiftetes Wasser).

Ziel der Bundesregierung war es zwar, bald tragfähige EU-weit gültige Rechtsnormen für faire globale Liefer- und Wertschöpfungsketten zu verabschieden. Da dies aber voraussichtlich noch einige Zeit benötigen wird, ist Deutschland mit einem nationalen Gesetz vorangegangen, das auch die EU-Gesetzgebung beeinflussen kann. Dies ist im Interesse der deutschen Wirtschaft.

III. Wesentliche Inhalte

Das Sorgfaltspflichtengesetz sieht grundsätzlich Folgendes vor:

  • Die Sorgfaltspflichten der Unternehmen erstrecken sich grundsätzlich auf die gesamte Lieferkette - vom Rohstoff bis zum fertigen Verkaufsprodukt.
  • Die Unternehmen müssen Maßnahmen ergreifen, um Verstößen gegen grundlegende Menschenrechtsstandards vorzubeugen und einen Beschwerdemechanismus für Betroffene einführen. Die Anforderungen an diese sind insbesondere nach dem Einflussvermögen des Unternehmens auf den unmittelbaren Verursacher der Verletzung abgestuft:
    • Im eigenen Unternehmen und bei den unmittelbaren Zulieferbetrieben müssen sie die Achtung der Menschenrechte sicherstellen, z.B. das Verbot von Zwangs- und Kinderarbeit und die Einhaltung international anerkannter Sozialstandards, wie den ILO-Kernarbeitsnormen. Bei Verstößen müssen sie umgehend Abhilfemaßnahmen ergreifen.
    • Bei mittelbaren Lieferanten, d.h. in den tieferen Gliedern der Lieferkette, gilt die Sorgfaltspflicht nur anlassbezogen. Hier müssen Unternehmen nur nachforschen und aktiv werden, wenn sie von Menschenrechtsverletzungen erfahren.
  • Die Unternehmen werden gemäß der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte verpflichtet, zu ermitteln, inwieweit ihre Geschäftstätigkeit zu Menschenrechtsverletzungen führen kann.
  • Betroffene von Menschenrechtsverletzungen können ihre Rechte weiterhin vor deutschen Gerichten geltend machen und jetzt auch Beschwerde beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einreichen.
  • Das BAFA soll die Einhaltung des Gesetzes überprüfen. Eine - noch zu etablierende - Behörde soll insbesondere die Unternehmensberichte kontrollieren und eingereichten Beschwerden nachgehen. Stellt sie Versäumnisse oder Verstöße fest, kann sie Bußgelder verhängen oder bei schwerwiegenden Verstößen Unternehmen bis zu drei Jahren von der öffentlichen Beschaffung ausschließen.

Das deutsche Lieferkettengesetz soll ab 2023 zunächst für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gelten, ab 2024 dann für Firmen mit mehr als 1.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

Es kann jetzt dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es wird zu großen Teilen am 1. Januar 2023 in Kraft treten - einzelne Vorschriften bereits am Tag nach der Verkündung.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 11.03.2021,
Quelle: Stamatia Kynigopoulou, Institut für Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht der Universität zu Köln