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Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD fördern Fortgeltung von pandemiebedingten Sonderregelungen

Die Fraktionen der CDU/CSU und der SPD haben am 9.2.2021 aufgrund der Fortdauer der pandemiebedingen Krise drei Gesetzesentwürfe beschlossen: (a) Entwurf eines Gesetzes zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Sozialschutz-Paket III), (b) Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz), (c) Entwurf eines Gesetzes zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen.

I. Verfahren

09.02.2021 Gesetzesentwurf (a)
09.02.2021 Gesetzesentwurf (b)
09.02.2021 Gesetzesentwurf (c)

    

II. Hintergrund und Ziele

Die Fortdauer der Coronavirus-Pandemie bedeutet weitgehende sozioökonomische Folgen und damit auch das Erfordernis weitergehender Bewältigungsmaßnahmen.

Dazu zählen insbesondere:

(a) In Hinblick auf die soziale Sicherung: Diejenigen, die weiterhin unter den wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie leiden, sollen auch künftig möglichst einfach und schnell die nötige staatliche Unterstützung erhalten. Die Sonderregelungen für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung sind weiterhin erforderlich. Aufgrund der sich aus der Fortdauer der Pandemie zusätzlichen finanziellen Belastungen (u.a. Durchführung von Schnelltests auf eigenen Kosten, zusätzliche Materialien und Ausstattung für den Distanzunterricht) ist auch eine Unterstützung durch Einmalzahlung erforderlich. Der im Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) erhaltene besondere Sicherstellungsauftrag der Leistungsträger für soziale Dienstleister, die Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern und anderen Gesetzen erbringen, soll erneut verlängert werden. Darüber hinaus sollen die negativen wirtschaftlichen und soziale Folgen der Pandemie für versicherte künstlerisch und publizistisch Tätige sowie für ihre Auftraggeber abgemildert werden.

(b) In Hinblick auf steuerliche Hilfsmaßnahmen: Die geschwächte Kaufkraft der Bürger*innen ist zu stärken und Unternehmen - insbesondere in der Gastronomie - sollen zur Förderung ihrer wirtschaftlichen Erholung mit gezielten Maßnahmen unterstützt werden.

(c) In Hinblick auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit: Angesichts der nach wie vor dynamischen Lage im Hinblick auf die Verbreitung, vor allem der neuen Mutationen des Coronavirus SARS-CoV-2 ist es notwendig, die Geltung der gegenwärtigen Regelungen und Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Bewältigung der Auswirkungen auf das Gesundheitswesen und die langzeitpflegerische Versorgung über den 31.3.2021 zu verlängern.

III. Wesentliche Inhalte der Gesetzesentwürfe

(a) In Hinblick auf die soziale Sicherung:

  • Verlängerung des vereinfachten Zugangs zu den Grundsicherungssystemen: Die in SGB II, SGB XII und BVG getroffenen Sonderregelungen - insbesondere die vereinfachte Vermögensprüfung und eine befristete Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen - werden bis zum 31.12.2021 verlängert. Zudem wird die erleichterte Vermögensprüfung im Kinderzuschlag bis 31.12.2021 verlängert. 
  • Verlängerung der Sonderregelung zur gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung aus Sozialschutz-Paket II bis zum 30.6.2021. 
  • Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie: Die Einmalzahlung ist mit keiner speziellen Verwendungsvorgabe verbunden. Berechtigt sind alle erwachsenen Personen, die im festgelegten Auszahlungsmonat einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben, leistungsberechtigt nach dem Dritten oder Vierten Kapitel SGB XII oder nach dem AsylbLG sind, oder ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt als fürsorgerische Leistung der Sozialen Entschädigung nach dem BVG beziehen. Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich; der einmalige Zusatzbedarf wird von Amts wegen erbracht.
  • Verlängerung des Sicherstellungsauftrags nach dem SodEG bis zum 30.6.2021. 
  • Aussetzen der jährlichen Mindesteinkommensgrenze nach § 3 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) im Jahr 2021: Es wird geregelt, dass ein Unterschreiten des für eine Versicherung mindestens erforderlichen Jahreseinkommens von 3.900 € auch im Jahr 2021 keine negativen Auswirkungen auf den Versicherungsschutz in der Künstlersozialversicherung hat.

(b) In Hinblick auf steuerliche Hilfsmaßnahmen: 

  • Die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von 7% für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken wird über den 30.7.2021 hinaus befristet bis zum 31.12.2022 verlängert. 
  • Für jedes im Jahr 2021 kindergeldberechtigte Kind wird ein Kinderbonus von 150 € gewährt. 
  • Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 nochmals erweitert und auf 10 Mio. € bzw. 20 Mio. € (bei Zusammenveranlagung) angehoben.

(c) In Hinblick auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit: Die an die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite anknüpfenden Regelungen werden am 31.3.2021 nicht aufgehoben. Dies betrifft insbesondere die hierzu getroffenen Bestimmungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG), als auch in weiteren Gesetzen (z. B. im SGB V) sowie verschiedene Rechtsverordnungen (Coronavirus-TestVO, Coronavirus-ImpfVO, Coronavirus-EinreiseVO). Die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite gilt jedoch als aufgehoben, sofern der Deutsche Bundestag nicht spätestens drei Monate nach deren Feststellung bzw. der Feststellung des Fortbestehens das Fortbestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite feststellt. 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 22.02.2021,
Quelle: Stamatia Kynigopoulou, Institut für Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht der Universität zu Köln