Otto Schmidt Verlag


Erleichterter Arbeitsmarktzugang für Westbalkan soll bis Ende 2023 ermöglicht werden

Das Bundeskabinett hat am 26.08.2020 die Sechste Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung verabschiedet. Damit soll die sogenannte "Westbalkanregelung" bis 2023 verlängert werden.

I. Verfahren

26.08.2020 Referentenentwurf

II. Hintergrund 

Die Verordnung ermöglicht den Staatsangehörigen von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien, dass sie unabhängig von einer formalen Qualifikation zur Erwerbstätigkeit nach Deutschland einreisen dürfen. Es wurde allerdings ein Kontingent für bis zu 25.000 Personen jährlich neu eingeführt.

Die Verlängerung der Westbalkanregelung um drei Jahre soll der deutschen Wirtschaft helfen. Einzelne Branchen wie das Baugewerbe brauchen das Personal. Fachkräftemangel soll in diesen Branchen nicht zur Wachstumsbremse werden. Mit der Möglichkeit der Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit soll sichergestellt werden, dass zielgerichtet Fachkräfte kommen können, wenn keine inländischen oder EU-Arbeitskräfte zur Verfügung stehen.

Die Regelung ist derzeit bis Ende 2020 befristet und hat sich seit ihrem Inkrafttreten im Jahr 2016 zu einem intensiv genutzten Weg der legalen Arbeitsmigration entwickelt. Auch die Ergebnisse einer Evaluierung durch das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) sind positiv. 58 Prozent der Arbeitskräfte aus den Westbalkanstaaten sind auf dem Niveau von Fachkräften oder höher beschäftigt.

Die Kontingenthöhe orientiert sich an der Anzahl der Arbeitskräfte, die im letzten Jahr über die Westbalkanregelung hier eine Beschäftigung aufgenommen haben. Die Bundesagentur für Arbeit prüft für die Erteilung ihrer Zustimmung, ob inländische oder Arbeitskräfte aus der Europäischen Union für den jeweiligen Arbeitsplatz zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung) und ob die Beschäftigungsbedingungen gleichwertig sind. Diese Instrumente dienen der Steuerung des Kontingents und dem Schutz inländischer Arbeitskräfte.

Der Bundesrat muss der neuen Regelung zustimmen. Die Vorlage an den Bundesrat ist für den 9. Oktober 2020 vorgesehen. Die Regelung soll nach der Zustimmung des Bundesrates am 1. Januar 2021 in Kraft treten.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 09.09.2020,
Quelle: David Schneider, Institut für Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht der Universität zu Köln