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Bundestag beschließt Neuregelung der EU-Entsenderichtlinie

Der Bundestag hat am 18.06.2020 das Gesetz zur Umsetzung der geänderten Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen beschlossen. Mit den Neuregelungen, die den Schutz entsandter Arbeitnehmer gewährleisten sollen, setzt Deutschland die überarbeitete EU-Entsenderichtlinie um.

I. Hintergrund

Im Frühjahr 2018 hat die Europäische Union die Entsenderichtlinie überarbeitet. Diese soll dafür sorgen, dass entsandte Arbeitnehmer europaweit die gleichen Lohn-und Arbeitsbedingungen wie für einheimische Arbeitnehmer genießen.

Um die reformierte EU-Entsenderichtlinie in deutsches Recht umzusetzen, hat das Bundeskabinett am 12. Februar 2020 einen entsprechenden Gesetzentwurf zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (ArbEntG) beschlossen. Diesem hat der Bundestag am 18.Juni 2020 mit geringen Änderungen zugestimmt. Das Umsetzungsgesetz muss noch durch den Bundesrat, damit es, wie geplant, zum 30. Juli 2020 in Kraft treten kann.

II. Wesentliche Inhalte:

  • Arbeitnehmer-Entsendegesetz: Gleicher Lohn für gleiche Arbeit
    Unternehmen sind künftig bei der Vergütung an die im Aufnahmestaat geltenden, üblichen Entlohnungsvorschriften gebunden. Damit haben nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer auch Anspruch auf den Tariflohn aus allgemeinverbindlichen Tarifverträgen. Bisher galten für Arbeitnehmer ausländischer Unternehmen nur die in der Branche geltenden Mindestentgeltsätze. 
  • Bessere Arbeitsbedingungen für entsandte Arbeitnehmer
    Das Gesetz soll dem entgegenwirken, dass Arbeitnehmer während der Entsendung unter unwürdigen Bedingungen untergebracht sind. Unterkünfte für ausländische Arbeitnehmer müssen zukünftig den Mindeststandards der Arbeitsstättenverordnung entsprechen.
  • Mit dem Gesetz wird der Katalog der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die auch für entsandte Beschäftigte gelten, erweitert. 
  • Kostenübernahme für Unterbringung
    Kosten für Unterkunft, Reisekosten oder Verpflegung dürfen EU-Arbeitgeber nicht ihren Arbeitskräften auferlegen. Entsendebedingte Kosten sollen deshalb grundsätzlich vom Arbeitgeber nach den Regeln in ihrem Herkunftsland getragen werden. Zudem muss auch nach Deutschland entsandten Arbeitnehmern die Erstattung von Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten gezahlt werden, wenn sie innerhalb Deutschlands vorübergehend nicht an ihrem Wohnort eingesetzt werden.
  • Arbeitslohn: keine Anrechnung von Entsendezulagen 
    Zulagen, die entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten, um die Kosten auszugleichen, welche ihnen infolge der Entsendung entstehen (Unterkunft, Reise, Verpflegung), sind kein Bestandteil der Entlohnung. Sie dürfen nicht auf den Lohn angerechnet werden. Die entsendebedingten Kosten soll der Arbeitgeber nach den im Herkunftsland geltenden Regeln tragen.
  • Besonderer Schutz langzeitentsandter Arbeitnehmer
    Für Arbeitnehmer aus dem Ausland, die von ihrem Arbeitgeber länger als zwölf Monate entsandt werden, gelten nach Ablauf dieser Zeit alle in Deutschland vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen. In Ausnahmefällen können Arbeitgeber eine Fristverlängerung um sechs Monate beantragen.
  • Regeln gelten für Leiharbeiter - Ausnahmen für kurze Entsendungen
    Die Regelungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes finden auch für Leiharbeitnehmer Anwendung, die in Deutschland eingesetzt werden. Ausnahmen gelten laut Gesetzentwurf für Erstmontage- und Einbauarbeiten, die nur acht Tage dauern. 

Der Bundesrat kann nunmehr am 03.07.2020 abschließend über das Gesetz beraten. Das Umsetzungsgesetz soll zum 30.07.2020 in Kraft treten.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 01.07.2020,
Quelle: David Schneider, Institut für Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht der Universität zu Köln