Otto Schmidt Verlag


Referentenentwurf des BMAS zu einer Verordnung - Abweichung vom Arbeitszeitgesetz in Folge von Covid19

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) einen Referentenentwurf für eine COVID-19-Arbeitszeitverordnung vorgelegt. Es sollen für bestimmte Berufe Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz im Hinblick auf die maximale Arbeitszeit und die Ruhezeiten gemacht werden dürfen, wenn es nötig ist, um das Gemeinwesen in bestimmten Bereichen funktionstüchtig zu halten.

I. Hintergrund:

Seit dem 28. März sieht § 14 Absatz 4 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) vor, dass das BMAS im Fall einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite ohne Zustimmung des Bundesrats für einen befristen Zeitraum Ausnahmen von Arbeitszeitvorschriften per Rechtsverordnung erlassen kann. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeiten, für die die Ausnahmen gelten sollen, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge oder zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern notwendig sind.

Auf Grundlage der Verordnung dürfen für eine befristete Zeit längere Arbeitszeiten, kürzere Ruhezeiten sowie die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen für bestimmte Tätigkeiten erfolgen.

Vom Verordnungsentwurf erfasst sind nur bestimmte Tätigkeiten, die in der Verordnung abschließend aufgezählt sind. 

Die Sonderregelungen sollen bis zum 31. Juli 2020 gelten - dann soll die Verordnung automatisch außer Kraft treten.

II. Verfahrensgang:

07.04.2020 Referentenentwurf des BMAS

III. Wesentliche Inhalte:

Betroffene Berufsgruppen sind gem. § 1 Abs. 3 der Verordnung:

a) der Produktion und des Handels von Waren des täglichen Bedarfs; der Produktion und dem Vertrieb von Medizinprodukten (incl. vor allem solcher Produkte, die der Bekämpfung der Pandemie dienen);

b) der medizinischen Behandlung; 

c) von Not- und Rettungsdiensten;

d) der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung;

e) der Krankenpflege in stationären und ambulanten Bereichen;

f) der Energie- und Wasserversorgung sowie der Abfall- und Abwasserentsorgung; 

g) der Landwirtschaft; 

h) der Geld- und Wertpapiertransporte;

i) der Dateninfrastruktur und

j) der Tätigkeiten in Verkaufsstellen, die in den Ladenschlussgesetzen des Bundes bzw. in den Ladenschlussgesetzen der Länder beschrieben werden (z. B. Tankstellen). 

Höchstarbeitszeit:

Der Entwurf regelt in § 1 Absätzen 1 und 2 sowie 4 Abweichungen von der täglichen Höchstarbeitszeit. Diese kann auf bis zu zwölf Stunden täglich - und ggf. darüber hinaus verlängert werden, soweit entsprechende Arbeitszeitdispositionen nicht durch Einstellung oder sonstige personalwirtschaftliche Maßnahmen vermieden werden können. Ferner darf die wöchentlich zulässige Arbeitszeit nicht um mehr als 60 Stunden überschritten werden. Auch insoweit gilt die Einschränkung, dass eine Überschreitung möglich ist, soweit der Arbeitgeber entsprechende organisatorische Maßnahmen vorab getroffen hat.

Ruhezeiten:

Nach § 2 der Verordnung darf die Ruhezeit im Rahmen der genannten Tätigkeiten um bis zu zwei Stunden verkürzt werden. Eine Mindestruhezeit von neun Stunden darf grundsätzlich nicht unterschritten werden. Der Ausgleichszeitraum beträgt regelmäßig vier Wochen. Der Ausgleich ist nach Möglichkeit durch freie Tage zu gewährleisten.

Sonn- und Feiertagsarbeit

An Sonn- und Feiertagen wird für die in § 1 Absatz 3 genannten Tätigkeiten das Sonn- und Feiertagsverbot gelockert. Innerhalb von acht Wochen ist ein Ersatzruhetag - spätestens bis zum 31. Juli 2020 - zu gewähren. 

Im Übrigen bleibt § 14 des Arbeitszeitgesetzes unberührt.


 

 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 13.04.2020,
Quelle: David Schneider, Institut für Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht der Universität zu Köln