Otto Schmidt Verlag


Bundestag stimmt Betriebsrentenfreibetragsgesetz zu

Der Deutsche Bundestag stimmte am 13.12.2019 dem "Gesetz zur Einführung eines Freibetrags in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge" zu. Dadurch sollen rund vier Millionen Betriebsrentner entlastet werden. Die Regelungen treten zum 01.01.2020 in Kraft.

I. Verlauf

13.12.2019 Gesetzentwurf der Bundesregierung
30.12.2019 Ausfertigung im Bundesgesetzblatt

II. Hintergrund

Pflichtversicherte Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner werden ab dem 1. Januar 2020 um 1,2 Milliarden Euro jedes Jahr entlastet. Bislang gab es bereits eine Freigrenze in Höhe von 155,75€. Bei auch nur geringfügig höheren Betriebsrenten fiel der volle Beitragssatz auf die Betirebsrenten an. Mit der neuen Regelung entfällt diese Grenze. Somit profitieren vor allem Betriebsrentner mit einer Bezugshöhe von bis zu 320€. Für sie entfällt oder halbiert sich künftig der Krankenkassenbeitrag. 

III. Wesentliche Inhalte

  • Ab 1. Januar 2020 gilt ein monatlicher Freibetrag von 159,25 Euro. Erst Betriebsrenten, die über der Freibetragsgrenze liegen, werden anteilig mit dem bei der jeweiligen Krankenkasse geltenden Beitragssatz verbeitragt. Der Freibetrag kommt also allen Betriebsrentnern zugute. Rund 60 Prozent der Betriebsrentner bekommen weniger als 318 Euro im Monat, sie zahlen somit künftig verglichen mit heute höchstens den halben Beitrag. Auch die weiteren knapp 40 Prozent werden spürbar entlastet. Bislang gab es eine Freigrenze in Höhe von 155,75 Euro. Betriebsrenten bis zu dieser Summe blieben beitragsfrei. Wer mehr Betriebsrente bekam, musste auf die komplette Summe den jeweiligen Krankenkassenbeitrag zahlen. Für freiwillig Versicherte gelten die Neuregelungen nicht. 

  • Von dem Freibetrag werden auch Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner profitieren, die schon ihre Rente beziehen oder deren Kapitalauszahlung weniger als zehn Jahre zurückliegt.

  • Der Freibetrag ist an die sozialversicherungsrechtliche Bezugsgröße gekoppelt und verändert sich jährlich in etwa wie die durchschnittliche Lohnentwicklung.

  • Für die Beiträge zur Pflegeversicherung gilt weiterhin die Freigrenze.

  • Die Mindereinnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung werden 2020 in vollem Umfang aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds finanziert. Um die Mindereinnahmen von 1,2 Mrd. Euro auch in den Folgejahren stufenweise zu kompensieren, werden in den Jahren 2021 bis 2023 abnehmende Beträge aus der Liquiditätsreserve entnommen. Im Jahr 2021 werden 900 Millionen Euro, in 2022 600 Millionen Euro und in 2023 300 Millionen Euro entnommen. Insgesamt wird damit im Zeitraum 2020 bis 2023 aus der Liquiditätsreserve ein Entlastungsvolumen von drei Milliarden Euro zur Verfügung gestellt. Erst ab dem Jahr 2024 müssen die Krankenkassen die Beitragsausfälle in voller Höhe tragen.

 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 16.12.2019,
Quelle: David Schneider, Institut für Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht der Universität zu Köln