Otto Schmidt Verlag


Höhere Regelbedarfe in der Grundsicherung und Sozialhilfe

Das Bundeskabinett hat am 18.9.2019 die "Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2020" (RBSFV 2020) gebilligt. Mit der Verordnung werden die Regelbedarfsstufen im Bereich der Sozialhilfe (SGB XII) und in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zum 1. Januar 2020 angepasst. Dies erfolgt gemäß gesetzlicher Vorgaben.

Ab dem 1. Januar 2020 ergeben sich für die Regelbedarfsstufen die folgenden monatlichen Regelsätze:

Regelbedarfsstufen 2019 und 2020 in Euro je Monat

 

Regelbedarfsstufe (RBS)     2019 ab 1. Januar 2020 Veränderung in Euro
RBS 1: Volljährige Alleinstehende 424 432 +8
RBS 2: Volljährige Partner 382 389 +7
RBS 3: 
SGB XII: Volljährige in Einrichtungen
SGB II: 18 bis 24-Jährige im Elternhaus
339 345 +6
RBS 4: Kinder von 14 bis 17 Jahren 322 328 +6
RBS 5: Kinder von 6 bis 13 Jahren 302 308 +6
RBS 6: Kinder von 0 bis 5 Jahren 245 250 +5

 


Die Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise beträgt +1,3 Prozent. Die entsprechende Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer beläuft sich auf +3,22 Prozent.

 

Die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Regelbedarfe beträgt demnach +1,88 Prozent ((0,7 * 1,3 %) + (0,3 * 3,22 %) = 0,91 % + 0,966 % = 1,876 %).

Die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2020 wirkt sich darüber hinaus auf die Bedarfssätze der Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie auf die so genannten Analogleistungen aus. Dabei findet die Veränderungsrate bei der Fortschreibung der Bedarfssätze der Grundleistungen nach § 3a AsylbLG Anwendung.

Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen. Die Befassung durch den Bundesrat wird voraussichtlich Anfang November erfolgen.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 26.09.2019,
Quelle: David Schneider, Institut für Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht der Universität zu Köln