Otto Schmidt Verlag

ArbG Siegburg v. 16.12.2022 - 5 Ca 1200/22

"Krankfeiern" auf White Night Ibiza Party rechtfertigt fristlose Kündigung

Meldet sich eine Arbeitnehmerin bei ihrem Arbeitgeber für 2 Tage krank und nimmt an einer "Wild Night Ibiza Party" teil, ist von einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Eine fristlose Kündigung kann dann gerechtfertigt sein.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin war bei der Beklagten seit 2017 als Pflegeassistentin beschäftigt. Sie war für Samstag, den 2.7.2022, und Sonntag, den 3.7.2022, zum Spätdienst eingeteilt. Für die Dienste meldete sie sich bei der Beklagten krank. In dieser Nacht fand im sog. Schaukelkeller in Hennef die White Night Ibiza Party statt, auf der Fotos von der feiernden Klägerin entstanden. Diese fanden sich beim WhatsApp-Status der Klägerin und auf der Homepage des Partyveranstalters. Die Beklagte kündigte ihr daraufhin fristlos. Hiergegen erhob sie Kündigungsschutzklage.

Das ArbG wies die Klage ab. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim LAG eingelegt werden.

Die Gründe:
Die fristlose Kündigung ist gerechtfertigt. Der wichtige Kündigungsgrund liegt darin, dass die Klägerin über ihre Erkrankung getäuscht und damit das Vertrauen in ihre Redlichkeit zerstört hat. Für die Kammer steht aufgrund der Fotos fest, dass sie am Tage ihrer angeblich bestehenden Arbeitsunfähigkeit bester Laune und ersichtlich bei bester Gesundheit an der White Night Ibiza Party teilgenommen hat, während sie sich für die Dienste am 2.7. und 3.7.2022 ggü. der Beklagten arbeitsunfähig meldete.

Der Beweiswert der AU-Bescheinigung ist damit erschüttert. Die Erklärung der Klägerin, sie habe an einer 2-tägigen psychischen Erkrankung gelitten, die vom Arzt nachträglich festgestellt worden sei, ist nicht glaubwürdig. Die Kammer geht davon aus, dass die Klägerin die Neigung hat, die Unwahrheit zu sagen. Dies ergibt sich bereits aus ihren Einlassungen im Verfahren. So hat sie eingeräumt, dass sie dem Arbeitgeber ggü. am 5.7.2022 mitgeteilt hat, sich wegen Grippesymptomen unwohl und fiebrig gefühlt zu haben. Im Verfahren hat sie dann eine 2-tägige psychische Erkrankung vorgetragen, die nach genau nach einem Wochenende ohne weitere therapeutische Maßnahmen ausgeheilt gewesen sei. Dies ist schlicht unglaubhaft.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 16.01.2023 10:32
Quelle: Justiz NRW PM vom 10.1.2023

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