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Das ändert sich 2023 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 1: Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Zum 1.1.2023 treten einige Änderungen im Arbeits- und Sozialrecht in Kraft. Praktisch besonders relevant ist die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer müssen ab Jahresbeginn nach § 5 Abs. 1a EFZG grds. keinen "gelben Schein" mehr bei ihrem Arbeitgeber einreichen. Die Arbeitsunfähigkeitsdaten übermittelt vielmehr der Arzt elektronisch an die Krankenkasse. Aus den Daten wird eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung generiert. Diese kann der Arbeitgeber dann automatisiert bei der zuständigen Krankenkasse abrufen.

Achtung Ausnahmen!

Die eAU gilt nicht

  • für privat krankenversicherte Arbeitnehmer,
  • geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten,
  • für die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch Privatärzte,
  • für eine im Ausland festgestellte Arbeitsunfähigkeit (bzw. Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit),
  • für Eltern, die sich - ärztlich bestätigt - um ein krankes Kind kümmern müssen,
  • bei stufenweiser Wiedereingliederung,
  • bei Rehabilitationsleistungen und
  • bei einem Beschäftigungsverbot.

Keine Änderungen bei der Anzeigepflicht

Bestehen bleibt die Pflicht, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen, z.B. telefonisch, sowie die Arbeitsunfähigkeit zu den schon bislang geltenden Zeitpunkten von einem Arzt feststellen zu lassen (d.h. spätestens am vierten Tag, sofern der Arbeitgeber keinen früheren Zeitpunkt festgelegt hat).

Notwendigkeit einer Betriebsvereinbarung

Ein Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG insbesondere dann ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht, wenn der Arbeitgeber regeln möchte,

  • wie der Arbeitnehmer die ihm nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG obliegende Anzeigepflicht erfüllen soll,
  • dass der behandelnde Arzt die Arbeitsunfähigkeit vorzeitig feststellt oder
  • dass Personen, die weiter eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen müssen, dies vorzeitig machen müssen oder
  • dass der Arbeitnehmer nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit die wiedererlangte Arbeitsfähigkeit anzeigen oder sogar eine Arbeitsfähigkeitsbescheinigung vorlegen soll.

Mehr zum Thema

Aus dem Arbeits-Rechtsberater (ArbRB):

Kleinebrink, Die allgemeine Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) zum 1.1.2023 - Individual- und kollektivrechtliche Konsequenzen, ArbRB 2022, 364

Otto/Millgramm, Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - Rechtliche Rahmenbedingungen und praktische Auswirkungen, ArbRB 2022, 87

Aus dem Handbuch Gaul, Aktuelles Arbeitsrecht:

Boewer in Gaul, Aktuelles Arbeitsrecht, Wirkungsweise und Folgen der elektronischen AU-Bescheinigung für die Arbeitsvertragsgestaltung, Band 1/2022 C. 3.

Muster aus Otto Schmidt online:

Betriebsvereinbarung zur Regelung des Verhaltens bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nach Inkrafttreten der Regelungen zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU), ArbRB 2022, S10

Hinweisschreiben an Arbeitnehmer zur neuen elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU), ArbRB 2022, S9

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 28.12.2022 16:52
Quelle: BMAS PM v. 20.12.2022

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