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Das ändert sich 2023 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 3: Das Lieferkettengesetz

Zum 1.1.2023 tritt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft. Es gilt zunächst nur für Unternehmen mit Sitz in Deutschland und mindestens 3.000 Beschäftigten. Ab dem 1.1.2024 müssen auch Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten die neuen Vorgaben beachten.

Was regelt das Lieferkettengesetz?

Das Lieferkettengesetz verpflichtet Unternehmen in ihren Lieferketten menschenrechtliche und bestimmte umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten.

Wer überwacht die neuen Vorgaben?

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) setzt das LkSG um und kontrolliert, ob die betroffenen Unternehmen die gesetzlichen Sorgfaltspflichten angemessen erfüllen. Das heißt, die Behörde

  • prüft, ob Unternehmen ihrer Berichtspflicht nachkommen,
  • führt Kontrollen durch, stellt Verstöße fest, beseitigt und verhindert sie und
  • verhängt Zwangs- und Bußgelder.

Um die Unternehmen bei der Umsetzung ihrer Sorgfaltspflichten zu unterstützen, entwickelt und veröffentlicht das BAFA Handreichungen.

Gelten besondere Mitbestimmungsrechte?

Ab dem 1.1.2023 besteht zudem gem. § 106 Abs. 3 BetrVG n.F. eine ausdrückliche Zuständigkeit des Wirtschaftsausschusses für Fragen der unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten nach dem LkSG.

Mehr zum Thema

Niklas/Lex, Das neue Lieferkettengesetz - Ein Überblick über die wesentlichen Inhalte und etwaige arbeitsrechtliche Implikationen, ArbRB 2021, 212. Abrufbar im Gratis-Test des Aktionsmoduls Arbeitsrecht!

Gehling/Ott, LkSG – Kommentar zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Online-Dossier: ESG ante portas – Neue Herausforderungen für Beratung und Vorstandsarbeit



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 28.12.2022 16:29
Quelle: BMAS PM v. 20.12.2022

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