Otto Schmidt Verlag

BAG v. 13.9.2022 - 1 ABR 24/21

Ver.di ist tariffähig

Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) ist tariffähig. Damit kann sie Tarifverträge auch in der Pflegebranche abschließen.

Der Sachverhalt:
Ver.di wurde im Jahr 2001 durch einen Zusammenschluss von fünf Gewerkschaften gegründet. Sie hat etwa 1,9 Mio. Mitglieder und ist u.a. für die Pflegebranche zuständig. Der antragstellende Arbeitgeberverband für Pflegeeinrichtungen in Deutschland begehrt die Feststellung, dass ver.di in der Pflegebranche nicht tariffähig ist. Ihr fehle in diesem Bereich die erforderliche - durch die Zahl der organisierten Arbeitnehmer vermittelte - Durchsetzungskraft gegenüber der Arbeitgeberseite. Hilfsweise macht der Antragsteller geltend, ver.di sei bezogen auf ihren gesamten satzungsmäßigen Organisationsbereich tarifunfähig.

Das LAG wies die Anträge ab. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Antragstellers blieb vor dem BAG ohne Erfolg.

Die Gründe:
Der auf die Feststellung einer teilweisen Tarifunfähigkeit gerichtete Hauptantrag ist unzulässig.

Die Tariffähigkeit ist die rechtliche Fähigkeit, im selbst beanspruchten Organisationsbereich wirksam Tarifverträge mit dem sozialen Gegenspieler abzuschließen. Diese Fähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des BAG für den beanspruchten Zuständigkeitsbereich einer Vereinigung einheitlich und unteilbar. Eine teilweise, auf bestimmte Branchen, Regionen, Berufskreise oder Personengruppen beschränkte Tariffähigkeit einer Koalition gibt es nicht. Die Rechtsbeschwerde gegen die Abweisung des Hilfsantrags war unzulässig. Damit steht rechtskräftig fest, dass ver.di tariffähig ist.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 13.09.2022 16:44
Quelle: BAG PM Nr. 36 vom 13.9.2022

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