Otto Schmidt Verlag

ArbG Mönchengladbach v. 19.8.2022 - 5 BV 20/22

Verfahren zur Einsetzung eines Wahlvorstandes für die Wahl eines Betriebsrats bei einem Discounter

Das ArbG Mönchengladbach hat auf einen entsprechenden Antrag von vier Arbeitnehmern der Regionalgesellschaft eines Discounters einen Wahlvorstand eingesetzt.

Der Sachverhalt:
In Betrieben, in denen noch kein Betriebsrat existiert, wird gemäß der gesetzlichen Regelung der Wahlvorstand, der für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zum Betriebsrat zuständig ist, in einer Betriebsversammlung gewählt. Findet trotz entsprechender Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, bestellt ihn das Arbeitsgericht gemäß § 17 Abs. 4 BetrVG auf Antrag mindestens dreier Beschäftigter.

Auf einen entsprechenden Antrag von vier Arbeitnehmern der Regionalgesellschaft eines Discounters mit Sitz in Dormagen setzte das ArbG einen Wahlvorstand bestehend aus drei Arbeitnehmern ein und bestellte zwei weitere Arbeitnehmer zu Ersatzmitgliedern.

Die Gründe:
Voraussetzung für die gerichtliche Einsetzung ist allein, dass ein Wahlvorstand trotz Durchführung einer Betriebsversammlung nicht gewählt worden ist. Dies ist hier der Fall, weil trotz zweier Betriebsversammlungen am 14.4.2022 und 16.8.2022 ein Wahlvorstand unstreitig nicht gewählt wurde. Die Gründe, aus denen die Wahl gescheitert ist, spielen für die gerichtliche Entscheidung keine Rolle.

Mehr zum Thema:

Aufsatz:
Neue Regeln für die Betriebsratswahlen 2022
Johannes Schipp / Lukas Baumgarth,
ArbRB 2021, 340

Rechtsprechung:
Einladung zur Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands - Coronabedingte Unmöglichkeit der Durchführung einer Betriebsversammlung - Einladung zur Betriebsversammlung nach Lockerung der Infektionsschutzregeln
LAG Nürnberg vom 11.3.2022 - 8 TABV 25/21

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 22.08.2022 11:07
Quelle: ArbG Mönchengladbach PM vom 19.8.2022

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