Aktuell im ArbRB
Zehn Arten, seine Mitarbeiter zu überwachen, und wie man sich dagegen wehrt (Korinth, ArbRB 2022, 150)
„Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser.“ Das war die Devise vieler Arbeitgeber bis zum Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung. Jetzt heißt es eher: „Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste“, denn Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen können teuer werden. Was ist aktuell an Überwachungsmaßnahmen erlaubt, wogegen können sich die Arbeitnehmer wehren und was droht bei rechtswidrigem Handeln? Der Beitrag geht diesen Fragen in einer Tour d'Horizon nach und versucht, den grundrechtsorientieren Kompass auf neue Überwachungsszenarien zu justieren.
I. Verfassungsrechtliche Ausgangslage
II. Die einzelnen Maßnahmen und ihre rechtliche Bewertung
1. Humanyze
a) Beschreibung
b) Bewertung
2. Sonstige digitale „Assistenten“
a) Beschreibung
b) Bewertung
3. Kfz-Überwachung
a) Beschreibung
b) Bewertung
aa) Bedeutung einer Einwilligung
bb) „Normale“ Navigations- und GPS-Geräte
4. Corona und die elektronische Pandemie-Bekämpfung
5. Keylogger
6. Microsoft Office 365
III. Gegenmaßnahmen
1. Individualrechtlich
a) Arbeitsvertrag
b) Kündigungsschutzklage
2. Betriebsverfassungsrecht
3. Tarifrecht
4. Datenschutzbehörde
IV. Fazit
I. Verfassungsrechtliche Ausgangslage
„Die Würde des Menschen ist unantastbar.“
Dieser Einführungssatz des Grundgesetzes ist die kardinale Leitlinie in der rechtlichen Bewertung von Überwachungsmaßnahmen. Dem folgend sind die Beschränkungen von Überwachungsmaßnahmen aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abzuleiten. Die Notwendigkeit, strikte Grenzen zu ziehen und Übertretungen effektiv zu ahnden, ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass die Überwachungsmöglichkeiten heute so vielfältig und einschneidend sind, wie sie sich Eric Blair gar nicht hat vorstellen können, als er unter seinem Künstlernamen George Orwell den Roman „1984“ schrieb. Schauen wir also, was uns diese „schöne neue Welt“ an technischen Möglichkeiten bietet und wie das Recht darauf reagieren kann.
Wichtig! Die Rechtsprechung hinkt notwendigerweise der technischen Entwicklung immer deutlich hinterher. So sind die Überwachungsmaßnahmen etwa hinsichtlich Kfz-Bewegungen heute um ein Vielfaches komplexer als noch zu Zeiten der ersten GPS-Geräte. Umso wichtiger ist es, den rechtlichen Kompass so einzunorden, dass er neuere technische Entwicklungen umfasst.
Beraterhinweis Die gesetzliche Beurteilungsgrundlage in § 26 BDSG und Art. 6 Abs. 1 DSGVO ist denkbar unpräzise, so dass man das unternehmerische Interesse (...)