Otto Schmidt Verlag

ArbG Siegburg v. 30.3.2022 - 3 Ca 1848/21

Kein Schmerzensgeld vom Arbeitgeber bei Corona-Infektion

Infiziert sich eine Krankenschwester mit Corona hat sie gegen ihren Arbeitgeber keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, wenn sie nicht nachweisen kann, dass der Arbeitgeber die Schuld an der Erkrankung trägt.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin war bei der Beklagten als Krankenschwester in einem Pflegeheim in der psychosozialen Betreuung tätig. Im März 2020 arbeitete sie in der Essensausgabe und half Bewohnern beim Essen, ohne vom Arbeitgeber eine Atemschutzmaske zu erhalten. Anfang April 2020 wurde sie positiv auf Corona getestet und erkrankte schwer. Auch zwölf Bewohner des Pflegeheims infizierten sich mit Corona. Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin Ersatz der Behandlungskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld von ihrem Arbeitgeber.

Das ArbG wies die Klage ab. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil ist die Berufung zum LAG möglich.

Die Gründe:
Die Klägerin konnte nicht hinreichend darlegen, dass eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers für ihre Erkrankung ursächlich geworden ist.

Es konnte nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass die Klägerin sich an ihrem Arbeitsplatz angesteckt hat. Es blieb unklar, bei wem sie sich in welcher Situation angesteckt hat. Zwar ging aus einem ärztlichen Attest der Klägerin hervor, dass sie sich am Arbeitsplatz angesteckt haben soll. Es erscheint jedoch nicht nachvollziehbar, wie die Ärztin zu dieser Feststellung und Aussage gekommen sein ist, da sie die Klägerin im fraglichen Zeitraum nicht rund um die Uhr begleitet hat und die Klägerin sich letztlich auch außerhalb ihres Arbeitsplatzes angesteckt haben könnte.

Mehr zum Thema:

  • Kurzbeitrag: Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung verabschiedet (ArbRB 2022, 97)
  • Aufsatz: Oberthür – Arbeitsrechtliche Aspekte der einrichtungsbezogenen Impfpflicht (ArbRB 2022, 80)
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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 12.05.2022 16:47
Quelle: ArbG Siegburg PM vom 12.5.2022

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