Aktuell im ArbRB
Vergeben und vergessen? Zum Kündigungsverzicht und zur Verzeihung (Laber, ArbRB 2022, 154)
Der kündigungsberechtigte Arbeitgeber kann sowohl auf sein Recht zur ordentlichen als auch auf das zur außerordentlichen Kündigung verzichten. Er kann aber auch über ein zur Kündigung berechtigendes Verhalten des Arbeitnehmers schlicht hinwegsehen und dieses verzeihen. Die Voraussetzungen, unter denen ein solcher Kündigungsverzicht oder eine Verzeihung erfolgen können, sollen ebenso wie die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen im nachfolgenden Beitrag erläutert werden.
I. Vorbemerkung
II. Kündigungsverzicht
1. Zeitpunkt
2. Erklärung
a) Sonderfall: Konkludenter Verzicht
b) Sonderfall: Abmahnung
aa) Erlöschen des Kündigungsrechts
bb) Ausnahmen
c) Sonderfall: Ermahnung
3. Rechtsfolge
III. Verzeihung
1. Inhalt
2. Rechtsfolge
IV. Fazit
I. Vorbemerkung
Der Kündigungsberechtigte kann auf sein Kündigungsrecht ganz oder teilweise verzichten. Er hat aber auch die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer ein bestimmtes kündigungsrelevantes Fehlverhalten zu verzeihen. In diesen Fällen kann eine dennoch ausgesprochene Kündigung im Einzelfall eine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) darstellen.
II. Kündigungsverzicht
Der Arbeitgeber kann nach ständiger Rechtsprechung sowie h.M.in der Literatur einseitig auf sein Recht zur Kündigung verzichten. Ein solcher Verzicht ist sowohl bei der ordentlichen als auch bei der außerordentlichen Kündigung möglich.
1. Zeitpunkt
Auf das Recht zur Kündigung kann nicht im Voraus, sondern erst nach Entstehung des Kündigungsrechts verzichtet werden. Die Rechtslage hinsichtlich eines bestimmten vorhandenen Kündigungsgrundes ändert sich dadurch nicht; der verzichtende Arbeitgeber legt sich aber gegenüber dem Arbeitnehmer fest, aus einer ihm kündigungsrechtlich günstigen Tatsachenlage keine Konsequenzen zu ziehen. Dies setzt voraus, dass ihm der Sachverhalt, der den Kündigungsgrund ausmacht, auch tatsächlich bekannt ist.
Beraterhinweis Der Kündigungsverzicht kann vollständig oder eingeschränkt erfolgen. So ist es möglich, dass der Kündigungsberechtigte (...)