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Neue Herausforderungen für die Gestaltung von Geschäftsführer-Verträgen durch die Mandatspause - Welche vertraglichen Regelungen sind betroffen und welche Spielräume bestehen? (Reufels/Osmakova, ArbRB 2022, 122)

Mit dem Zweiten Führungspositionengesetz hat der Gesetzgeber in § 38 Abs. 3 GmbHG und § 84 Abs. 3 AktG das Recht auf eine Mandatspause für Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder geschaffen. Der Beitrag gibt einen Überblick, wie sich die Mandatspause auf die Rechte und Pflichten der Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder auswirkt sowie welche Konsequenzen dies für die vertragliche Gestaltung der Anstellungsverträge hat.

1. Einleitung
2. Die Mandatspause

a) Rechtliche Ausgestaltung
b) Organstellung
c) Anstellungsvertrag
3. Einzelne Rechte und Pflichten
a) Vergütung
b) Urlaub
c) Wettbewerbsverbot
d) Nebentätigkeitsverbot und Verschwiegenheitspflicht
e) Amtszeit von Vorstandsmitgliedern
4. Beendigung des Anstellungsverhältnisses
a) Trennungstheorie
b) Koppelungsklausel
c) Kündigung durch die Gesellschaft wegen der Mandatspause
d) Kündigung während der Mandatspause
5. Fazit


1. Einleitung

Nachdem das „erste“ Führungspositionengesetz  (FüPoG I) nicht die gewünschten Effekte erzielt hatte, hat der Gesetzgeber mit dem Zweiten Führungspositionengesetz  (FüPoG II) nachgebessert. Dieses sieht u.a. eine Geschlechterquote vor. In Vorständen von börsennotierten und zugleich paritätisch mitbestimmten Unternehmen mit mehr als drei Mitgliedern muss mindestens ein Vorstandsmitglied eine Frau (und mindestens eines ein Mann) sein.

Neu ist zudem die Regelung der Mandatspause in § 38 Abs. 3 GmbHG, § 84 Abs. 3 AktG und § 40 Abs. 6 SEAG. Mit der Einführung des Rechts auf eine Mandatspause hat der Gesetzgeber der Forderung der Initiative #stayonboard Rechnung getragen. Diese hatte sich dafür stark gemacht, eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf auch in Organfunktionen zu ermöglichen. Bis zur Neuregelung konnten Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und geschäftsführende Direktoren  ihr Mandat nicht aufgrund von Elternzeit oder Mutterschutz temporär ruhen lassen. Wollten sie sich von ihren aus der Organstellung resultierenden Pflichten und von einer Haftung während ihrer Abwesenheit befreien, mussten sie ihr Mandat niederlegen, jedoch ohne die Gewissheit einer Wiederbestellung  und mit dem Risiko, durch eine Niederlegung des Amts ohne wichtigen Grund ihre anstellungsrechtlichen Pflichten zu verletzen.

2. Die Mandatspause

a) Rechtliche Ausgestaltung

Der Geschäftsführer einer GmbH hat gem. § 38 Abs. 3 Satz 2 GmbHG das Recht, um den Widerruf der Bestellung aus den nachstehenden Gründen zu ersuchen:

  • Mutterschutz,
  • Elternzeit,
  • Pflege eines Familienangehörigen oder
  • Krankheit.

Für das Vorstandsmitglied einer AG gilt Entsprechendes gem. § 84 Abs. 3 Satz 2 AktG.

Wird von diesem Recht Gebrauch gemacht, müssen die zuständigen Organe die Bestellung widerrufen und die Wiederbestellung nach Ablauf der entsprechenden Frist (im Fall des Mutterschutzes nach den in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 MuSchG genannten Schutzfristen, in den anderen Fällen nach bis zu drei Monaten) zusichern. Auf Verlangen des Ersuchenden kann bei Elternzeit, Pflege oder Krankheit die Mandatspause gem. § 38 Abs. 3 Satz 3 GmbHG, § 84 Abs. 3 Satz 3 AktG freiwillig auf bis zu zwölf Monate verlängert werden.
Die Gesellschaft kann den temporären Widerruf der Bestellung aus einem wichtigen Grund verweigern; lediglich beim Mutterschutz ist der Widerruf zwingend, s. § 38 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 2 GmbHG, § 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 2 AktG.

Beraterhinweis
Wann ein „wichtiger Grund“ vorliegt, ist im Gesetz nicht näher definiert. Aus der Gesetzesbegründung geht hervor, dass er z.B. vorliegen kann, wenn das „Gesuch zur Unzeit erfolgt und z.B. in dem betroffenen Ressort eine Vielzahl wichtiger Entscheidungen ansteht, so dass bei Widerruf ein Schaden für die Gesellschaft zu befürchten ist“.  Bis hierzu eine höchstrichterliche gefestigte Rechtsprechung vorliegt, sollte die Verweigerung der Mandatspause restriktiv gehandhabt werden.

Des Weiteren kommt eine Mandatspause nur in Betracht, wenn mindestens ein weiterer Geschäftsführer...
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 03.05.2022 14:28
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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