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Bundesregierung bringt zweites Entlastungspaket auf den Weg

Die Koalitionsfraktionen haben sich auf ein Maßnahmenpaket geeinigt, um die Bürgerinnen und Bürger in Deutschland von den Auswirkungen der Corona-Pandemie und des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine zu entlasten. So wird die Energiepreispauschale i.H.v. 300 € allen einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen zugutekommen. Der Kinderbonus 2022 i.H.v. 100 € soll die gestiegene finanzielle Last von Familien abmildern. Außerdem soll eine temporäre Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe kommen.

Die Maßnahmen im Einzelnen:

1. Energiepreispauschale (EPP)
Allen einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen soll einmalig eine EPP i.H.v. 300 € ausgezahlt werden. Anspruch auf die EPP haben Steuerpflichtige mit Einkünften aus Gewinneinkunftsarten (§ 13, § 15 oder § 18 EStG) und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis beziehen und in die Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuert werden.

2. Kinderbonus 2022
Zur Abfederung besonderer Härten für Familien aufgrund gestiegener Energiepreise soll im Jahr 2022 ein Kinderbonus gezahlt werden. Dazu wird das Kindergeld im Juli 2022 um einen Einmalbetrag i.H.v. 100 € erhöht. Die Auszahlung soll zeitnah zu den Auszahlungsterminen des Kindergelds für den Monat Juli 2022 erfolgen. Der Kinderbonus 2022 wird automatisch von der zuständigen Familienkasse ausgezahlt. Er muss in der Regel nicht beantragt werden. Der Kinderbonus 2022 ist bei Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, d.h. davon profitieren z.B. auch Bezieher von SGB II-Leistungen.

3. Befristete Absenkung der Energiesteuer
Aufgrund der gestiegenen Energiepreise sind die Bürgerinnen und Bürger sowie zahlreiche Unternehmen verschiedener Branchen durch die hohen Kraftstoffpreise besonders belastet. Um diese Belastungen abzufedern, sollen die Energiesteuersätze für die hauptsächlich im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe befristet für drei Monate auf die Höhe der Mindeststeuersätze der EU-Energiesteuerrichtlinie abgesenkt werden.

Die befristete Absenkung der Energiesteuer auf das europäische Mindestmaß wirkt sich im Einzelnen wie folgt aus:

  • Für Benzin reduziert sich der Steuersatz um 29,55 ct/Liter,
  • für Dieselkraftstoff um 14,04 ct/Liter,
  • für Erdgas (CNG/LNG) um 4,54 EUR/MWh (entspricht ca. 6,16 ct/kg) und
  • für Flüssiggas (LPG) um 238,94 EUR/1.000 kg (entspricht ca. 12,66 ct/Liter).


Die Energiesteuer ist eine Verbrauchsteuer, die in der Regel in voller Höhe von den Enderbraucherinnen und Enderbrauchern getragen wird. Die temporäre Absenkung des Steuersatzes ermöglicht es den Energieversorgern, die Steuersenkung vollständig an die Endverbraucherinnen und Endverbraucher weiterzugeben.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 02.05.2022 12:22
Quelle: BMF PM vom Nr. 11 vom 27.4.2022

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