Otto Schmidt Verlag

Telefonische Krankschreibung weiter bis Ende Mai möglich

Befristet bis 31.5.2022 können Patientinnen und Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, telefonisch bis zu 7 Kalendertage krankgeschrieben werden. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere 7 Kalendertage ausgestellt werden.

Der Beschluss zur Verlängerung der Corona-Sonderregelung tritt mit Wirkung vom 1.4.2022 in Kraft. Unabhängig von der Corona-Sonderregelung gilt, dass Versicherte im Rahmen einer Videosprechstunde eine Krankschreibung erhalten können.

Krankenhausärztinnen und -ärzte können im Rahmen des Entlass-Managements eine Arbeitsunfähigkeit für eine Dauer von bis 14 Kalendertagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus bescheinigen. Die Regelung tritt nach § 9 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung am 31.5.2022 außer Kraft.

Auslaufende Corona-Sonderregelungen und regionale Auffangoptionen durch spezielles Verfahren und Grundlagenbeschluss

Bei anderen Corona-Sonderregelungen aus dem Bereich der Veranlassten Leistungen hat der G-BA entschieden, ab 1.4.2022 zu den regulären Richtlinienregelungen zurückzukehren. Es gebe derzeit bei den betroffenen Sonder-Regelungen keine Hinweise darauf, dass das Auslaufen der Regelungen zu coronabedingten, bundesweiten Beeinträchtigungen der medizinischen Versorgung führen würde.

Sollte jedoch in einzelnen Regionen die notwendige medizinische Versorgung durch die Corona-Pandemie so gefährdet sein, dass die regulär geltenden Richtlinien nicht sinnvoll greifen, kann der G-BA rasch reagieren und die Ausnahmeregelungen im notwendigen Umfang räumlich begrenzt und zeitlich befristet für anwendbar erklären. Ein solcher Beschluss zu regional begrenzten Ausnahmeregelungen kann beispielsweise auf Wunsch der betroffenen Gebietskörperschaft gefasst werden. Basis ist ein spezielles beschleunigtes Verfahren und ein sog. Grundlagenbeschluss des G-BA vom September 2020.

Zudem hat der G-BA mittlerweile mehrere seiner Corona-Sonderregelungen vollständig oder abgewandelt in die Regelversorgung überführt:

  • die Möglichkeit der Videotherapie bei Heilmitteln
  • eine verlängerte Vorlagefrist (4 Tage) für Verordnungen der häuslichen Krankenpflege und
  • die Möglichkeit einer Krankschreibung per Videosprechstunde

Mehr zum Thema:

  • Beratermodul Gaul Aktuelles Arbeitsrecht: Das perfekte Werk zur schnellen Orientierung im Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht. 4 Wochen gratis nutzen!



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 22.03.2022 10:33
Quelle: GBA PM vom 18.3.2022

zurück zur vorherigen Seite