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Aktuell im ArbRB

Arbeitsrechtliche Aspekte der einrichtungsbezogenen Impfpflicht - Was gilt für eigene Beschäftigte und Arbeitnehmer von Drittunternehmen? (Oberthür, ArbRB 2022, 80)

Ab dem 16.3.2022 gilt die einrichtungsbezogene Impfpflicht im Gesundheits- und Pflegebereich. Der Beitrag beleuchtet ihre arbeitsrechtlichen Auswirkungen auf eigene Arbeitnehmer der Einrichtungen und nur vorübergehend dort eingesetzte Beschäftigte von Drittunternehmen. Wann darf oder muss der Arbeitgeber auch ungeimpfte Arbeitnehmer einsetzen? Welche Folgen hat eine Beschäftigung unter Verstoß gegen die Impfpflicht? Und welche Sanktionen drohen Arbeitnehmern, die nicht immunisiert sind?

1. Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes
a) Inhalt und Anwendungsbereich
b) Differenzierung zwischen Alt-Beschäftigten und Neueinstellungen
2. Auswirkungen auf die Arbeitsverhältnisse der in den Einrichtungen beschäftigten Arbeitnehmer
a) Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers?
b) Beschäftigung unter Verstoß gegen die Tätigkeitsvoraussetzung
c) Arbeitsrechtliche Sanktionen für Arbeitnehmer
3. Auswirkungen auf die Arbeitsverhältnisse von bei Drittunternehmen beschäftigten Arbeitnehmern
a) Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers?
b) Arbeitsrechtliche Sanktionen für Arbeitnehmer
4. Verfassungsmäßigkeit der „einrichtungsbezogenen Impfpflicht“
5. Zusammenfassung


1. Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes

a) Inhalt und Anwendungsbereich

Ab dem 15.3.2022 müssen Personen, die in den in § 20a Abs. 1 IfSG genannten Einrichtungen und Unternehmen (im Folgenden: Einrichtungen) tätig sind, nach der Definition der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung geimpft oder genesen sein. Dies gilt nicht nur für die Beschäftigten dieser Einrichtungen, sondern für jede Person, die in der Einrichtung in nicht nur zeitlich ganz unerheblichem Umfang tätig wird.

Beispiele
Erfasst sind daher neben den Beschäftigten auch Dienstleister, Handwerker oder Beschäftigte von Drittunternehmen.

Zur Umsetzung dieser Vorgabe hat der Leiter der Einrichtung folgende Pflichten:

  • Einholung eines Nachweises über die Immunisierung durch Impfung oder Genesung oder eines Nachweises über eine medizinische Kontraindikation gegen die Impfung bis zum Ablauf des 15.3.2022 für jede in der Einrichtung tätige Person;
  • bei Ablauf der Geltungsdauer des Nachweises: Einholung eines neuen Nachweises binnen eines Monats nach Ablauf der Geltungsdauer;
  • bei Nichtvorlage des Nachweises oder bei Zweifeln an dessen Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit: Information und Weitergabe der Daten an das zuständige Gesundheitsamt.

b) Differenzierung zwischen Alt-Beschäftigten und Neueinstellungen
Diese Vorgaben gelten im Hinblick auf Personen, die bereits in der Einrichtung tätig sind. Personen, die ab dem 16.3.2022 erstmals in der Einrichtung tätig werden sollen, haben die erforderlichen Nachweise vor Beginn der Tätigkeit vorzulegen; auch hier ist bei Zweifeln an der Echtheit oder Richtigkeit des Nachweises das Gesundheitsamt zu informieren. Diese Personen dürfen gem. § 20a Abs. 3 Satz 4 und 5 IfSG in der Einrichtung nur beschäftigt oder tätig werden, wenn sie den erforderlichen Nachweis vorlegen.

Gegenüber Personen, die bis zum 15.3.2022 bereits in der Einrichtung tätig waren, gilt demgegenüber kein unmittelbares infektionsschutzrechtliches Tätigkeitsverbot; ihnen gegenüber kann das Gesundheitsamt jedoch ein individuelles Betretungs- oder Tätigkeitsverbot aussprechen.

Die dargestellten Regelungen sind befristet; nach derzeitiger Rechtslage treten sie am 1.1.2023 außer Kraft.

Beraterhinweis
Die Verletzung der Pflichten aus dem IfSG ist bußgeldbewehrt; dies gilt sowohl für den Leiter der Einrichtung als auch für die dort tätigen und zur Vorlage eines Nachweises verpflichteten Personen.

2. Auswirkungen auf die Arbeitsverhältnisse der in den Einrichtungen beschäftigten Arbeitnehmer
Die infektionsschutzrechtlichen Regelungen dienen primär dem Gesundheitsschutz. Aufgrund der öffentlich-rechtlichen Vorgaben können Verstöße als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden. Die öffentlich-rechtlichen Vorgaben haben jedoch auch Auswirkungen auf...
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 15.03.2022 15:34
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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