Otto Schmidt Verlag

LSG NRW v. 23.11.2021 - L 18 R 542/20

Erstattung von Zinsen durch DRV Bund auf im Widerspruchsschreiben angegebene Konto

Ist dem Widerspruchsschreiben gegen einen Beitragsbescheid der Deutsche Rentenversicherung Bund eine Kontoverbindung zu entnehmen, so liegt darin bereits das Einverständnis mit der späteren Erstattung auf dieses Konto.

Der Sachverhalt:
Die klagende Deutsche Post AG war zu Unrecht zur Nachversicherung eines ausgeschiedenen Beamten herangezogen worden. Nachdem ihr die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund rd. 22.000 € erstattet hatte, stritten die Beteiligten noch über die Höhe der Zinsen, insbesondere ab welchem Zeitpunkt ein vollständiger Erstattungsantrag vorlag.

Das SG Köln gab der Klage teilweise statt. Auf die Berufung der Klägerin sprach das LSG der Klägerin einen um 1.000 € höheren Zinsanspruch zu. Die Revision zum BSG wurde zugelassen.

Die Gründe:
Bereits der Widerspruch gegen den Bescheid über die Nachversicherungsbeiträge stellt hier einen vollständigen Erstattungsantrag dar. Denn er enthält alle Angaben, die die Beklagte für ihre Entscheidung über die (spätere) Erstattung der Beitragsforderung benötigte, insbesondere eine damals gültige Kontoverbindung. Mehr brauchte die Beklagte nicht zu wissen, um die Beiträge zu erstatten. Im Rechtsverkehr ist allgemein anerkannt, dass ein Zahlungsempfänger durch die Angabe einer Kontoverbindung im Briefkopf sein Einverständnis mit der Überweisung als Form der Erfüllung der Zahlungsverpflichtung eindeutig zum Ausdruck bringt. Es kommt darauf an, ob eine Erstattung auf der Grundlage der Angaben in dem Widerspruchsschreiben im Moment des Zugangs möglich war.

Diese Sicht trägt dem Umstand Rechnung, dass die Beurteilung der Vollständigkeit eines Erstattungsantrages bei Eingang klar und eindeutig sein muss und nicht vom Zufall abhängen darf. Spätere Konto-/Bankwechsel oder Wünsche nach Erstattung auf ein anderes Konto lassen diese Vollständigkeit nicht nachträglich entfallen. Die Beklagte hatte im Übrigen keinen Anlass, anzunehmen, die Klägerin werde die Annahme einer auf ihr im Briefkopf aufgeführtes Konto erfolgenden Erstattung verweigern. Sie hat zwar darauf hingewiesen, dass diese regelmäßig andere Konten für Erstattungen angibt bzw. nutzt, jedoch keine Fälle benannt, in denen sie eine Zahlung auf ihr allgemeines Konto nicht anerkannt hat.

Mehr zum Thema:



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 15.03.2022 13:01
Quelle: LSG NRW PM vom 14.3.2022

zurück zur vorherigen Seite