Otto Schmidt Verlag

ArbG Düsseldorf v. 23.2.2022 - 10 Ca 4119/21

ArbG Düsseldorf: Fristlose Kündigungen einer Sixt-Mitarbeiterin unwirksam

Das ArbG Düsseldorf hatte über die Wirksamkeit dreier außerordentlicher Kündigungen einer Mitarbeiterin des Autovermieters Sixt am Standort Flughafen Düsseldorf zu entscheiden.

Der Sachverhalt:
Die Mitarbeiterin hatte am 20.8.2021 mit zwei Kolleginnen zu einer Betriebsversammlung eingeladen. Dort sollte ein Wahlvorstand zur Durchführung einer Betriebsratswahl gewählt werden. Am 27.8.21 kündigte die Arbeitgeberin fristlos und hilfsweise fristgerecht wegen wiederholten Zuspätkommens zur Arbeit trotz einschlägiger Abmahnung.

Am 21.9.21 sollte die Betriebsversammlung stattfinden. Der Einladung waren rund 15 Beschäftigte gefolgt, der zu diesem Zweck angemietete Raum war allerdings mit Blick auf die Coronaschutzvorschriften zu klein. Daraufhin wurde die Versammlung abgesagt, nachdem die Mitarbeiterinnen es abgelehnt hatten, diese in anderen, kurzfristig von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten abzuhalten.

Dies nahm die Arbeitgeberin zum Anlass für eine weitere außerordentliche Kündigung vom 3.11.2021. Sie erhob den Vorwurf, dass die Mitarbeiterinnen absichtlich einen zu kleinen Raum anmieteten, um sicher zu sein, dass die Betriebsversammlung nur stattfinden kann, wenn kaum Beschäftigte der Einladung folgen und sie sich selbst zum Wahlvorstand hätten wählen können. Die Mitarbeiterinnen seien davon ausgegangen, dass durch die Absage der Betriebsversammlung der Weg zum Arbeitsgericht offenstünde, um sich dort per Beschluss als Wahlvorstand einsetzen zu lassen.

Am 9.12.2021 betrat die Mitarbeiterin ohne vorherige Absprache mit der Arbeitgeberin zusammen mit einer Kollegin den Backoffice-Bereich der Filiale und hängte dort eine neue Einladung zu einer Wahlversammlung aus. Hierauf kündigte die Arbeitgeberin, die in diesem Verhalten einen Hausfriedensbruch sah, erneut fristlos. Zudem habe sie beim Durchqueren der Filiale Kunden massiv verschreckt.

Das Arbeitsgericht hat die außerordentlichen und auch die jeweils hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigungen als unwirksam erachtet. Gegen das Urteil kann die beklagte Arbeitgeberin Berufung beim LAG einlegen.

Die Gründe:
Der Vorwurf wiederholten Zuspätkommens kann in der Regel nur den Ausspruch einer ordentlichen, nicht den einer fristlosen Kündigung rechtfertigen. Eine ordentliche Kündigung der Mitarbeiterin kommt wiederum nicht in Betracht, weil sie als Initiatorin einer Betriebsratswahl besonderen Kündigungsschutz genießt und eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist.

Die zweite fristlose Kündigung hat keinen Bestand, weil es für die von der Arbeitgeberin behaupteten Absichten der Mitarbeiterinnen keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte gibt.

Die dritte Kündigung ist wiederum unwirksam, da die Mitarbeiterin zwar das Hausrecht der Arbeitgeberin verletzt hat, als sie - bereits fristlos gekündigt - unabgesprochen deren Betriebsräume betreten hat. Die Pflichtverletzung ist jedoch nicht so schwerwiegend, dass sie eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Der Ausspruch einer Abmahnung wäre ausreichend gewesen, da das Erscheinen der Mitarbeiterin am Arbeitsplatz keine gravierenden Auswirkungen auf die Betriebsabläufe gehabt und aus ihrer Sicht der Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Rechte gedient hat.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 01.03.2022 12:46
Quelle: ArbG Düsseldorf PM Nr. 3 vom 24.2.2022

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