Otto Schmidt Verlag

ArbG München v. 19.10.2021 - 10 BV 21/21

Mitbestimmungsrecht: Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats bei einheitlicher Regelung für das Gesamtunternehmen

Erklärt der Arbeitgeber, er wolle für bestimmte Regelungsgegenstände eine einheitliche Regelung für das Gesamtunternehmen, kann nur der Gesamtbetriebsrat das Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG wahrnehmen.

Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle im Hinblick auf geplante individuelle Gehaltsanpassungen durch die Arbeitgeberin. Diese war der Ansicht, dass nicht die einzelnen Betriebsräte, sondern nur der Gesamtbetriebsrat zuständig sei, da eine unternehmensweite Regelung eingeführt werden solle.

Das ArbG schloss sich dieser Ansicht an und wies den Antrag auf Einsetzung einer Einigungsstelle zurück.

Die Gründe:
Die von dem Antragsteller geforderte Einigungsstelle ist offensichtlich unzuständig im Sinne § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG.

Bei (freiwilligen) Gehaltserhöhungen bzw. Gehaltsveränderungen kann der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei darüber entscheiden, welches Gesamtvolumen er an welchen Adressatenkreis verteilen will. Erklärt der Arbeitgeber - wie hier - er wolle für die Regelungsgegenstände eine einheitliche Regelung für das Gesamtunternehmen, kann nur der Gesamtbetriebsrat das Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG wahrnehmen (so BAG v. 11.02.1992 - 1 ABR 51/91).


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 11.01.2022 11:23
Quelle: Justiz Bayern online

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