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Das ändert sich 2022 im Arbeits- und Sozialrecht – Teil 4: Digitale Betriebsversammlungen

Kurz vor dem Jahreswechsel, am 10.12.2021 haben Bundestag und Bundesrat im Zuge des Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie § 129 BetrVG und weitere Sonderregelungen, die zum 30.6.2021 ausgelaufen waren, wiederbelebt. Danach können befristet bis zum 19.3.2022:

  • Betriebsversammlungen, Betriebsräteversammlungen und Jugend- und Auszubildendenversammlungen (wieder) digital stattfinden,
  • der Europäische Betriebsrat, der SE-Betriebsrat und der SCE-Betriebsrat Sitzungen mittels Video- und Telefonkonferenz durchführen sowie hierbei Beschlüsse fassen,
  • Sitzungen und Beschlussfassung der Einigungsstelle mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen und
  • Versammlungen eines Sprecherausschusses mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden (hierfür wurde der § 39 SprAuG wiedereingeführt).

Das Gesetz sieht vor, dass diese Regelungen einmalig um drei Monate verlängert werden können. Für Betriebsräte ist die Durchführung von Sitzungen mittels Video- und Telefonkonferenz seit Inkrafttreten des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes bereits in § 30 Abs. 2 BetrVG geregelt.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 27.12.2021 15:09
Quelle: RAin FAinArbR Dr. Andrea Bonanni, ArbRB-Beitrag vom 23.12.2021

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