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Das ändert sich 2022 im Arbeits- und Sozialrecht – Teil 5: Elektronischer Rechtsverkehr

Das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 5.10.2021, das eine Vielzahl von Änderungen in den verschiedenen Prozessordnungen, u.a. im ArbGG vorsieht, tritt überwiegend zum 1.1.2022 in Kraft.

a) Besonderes Bürger- und Organisationenpostfach (eBO)
Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, aber auch Bürger und Sachverständige, die vor den Arbeitsgerichten auftreten, können nach der Neuregelung am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen, sobald die technischen Voraussetzungen für ein "besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach (eBO)" vorliegen. Theoretisch ist das schon ab dem 1.1.2022 möglich; praktisch wird es aber wohl noch eine Weile an den notwendigen technischen Voraussetzungen fehlen.

Eine aktive Nutzungspflicht für Arbeitsgeberverbände und Gewerkschaften besteht erst ab dem 1.1.2026.

b) Änderung von § 46c ArbGG
§ 46c ArbGG wurde angepasst und nachjustiert. Die Regelung soll gewährleisten, dass elektronisch eingereichte Dokumente für das Gericht lesbar und bearbeitungsfähig, d.h. zur gerichtlichen Bearbeitung geeignet sind. Eine Formunwirksamkeit soll nach dem Willen des Gesetzgebers nur noch eintreten, wenn der Verstoß dazu führt, dass im konkreten Fall eine Bearbeitung durch das Gericht nicht möglich ist. Rein formale Verstöße gegen die ERVV sollen dagegen nicht (mehr) zur Formunwirksamkeit des elektronischen Eingangs führen, wenn das Gericht das elektronische Dokument gleichwohl bearbeiten kann.

c) Aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA)
Ab dem 1.1.2022 beginnt die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA). Rechtsanwälte müssen alle Schriftsätze über das beA einreichen; Papier- und Faxeingänge sind unzulässig.

Mehr zum Thema:
Tiedemann, Update zum elektronischen Rechtsverkehr – Die aktuellen Änderungen im Verfahrensrecht (ArbGG, ZPO und ERVV) im Überblick, ArbRB 2021, 389, auch abrufbar im Rahmen eines Gratis-Tests unserer Datenbank.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 27.12.2021 14:58
Quelle: ArbRB-Redaktion v. 23.12.2021

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