Otto Schmidt Verlag

Das ändert sich 2022 im Arbeits- und Sozialrecht – Teil 11: Private Arbeitsvermittlung

Im Bereich der privaten Arbeitsvermittlung treten zum 1.1.2022 folgende Änderungen in Kraft:

  • Private Arbeitsvermittler werden verpflichtet, bei einer grenzüberschreitenden Vermittlung die vermittelten Arbeitnehmer über die Arbeitsbedingungen des Arbeitsverhältnisses sowie über die Beratungsdienste der Sozialpartner und der staatlichen Stellen in Deutschland zu informieren.
  • Für die Vermittlung einer geringfügigen Beschäftigung darf ein privater Arbeitsvermittler künftig keine Vermittlungsprovision vom Arbeitsuchenden verlangen oder entgegennehmen. Dies gilt sowohl bei einer Geringfügigkeit in der Entgelt- als auch in der Zeitvariante.
  • Die Vergütung für eine erfolgreiche Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen privaten Arbeitsvermittler auf Basis eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach § 45 Abs. 6 SGB III wird um 500 Euro erhöht. In diesen Fällen übernimmt die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter die Zahlung der Vermittlungsprovision. Arbeitnehmer werden nicht mit zusätzlichen Zahlungen belastet.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 27.12.2021 14:25
Quelle: BMAS PM v. 15.12.2021

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