Otto Schmidt Verlag

LSG Niedersachsen-Bremen v. 4.11.2021 - L 11 AS 632/20

Hartz IV-Widerspruch: E-Mail reicht nicht

Die Einlegung eines Widerspruchs gegen einen Hartz IV-Bescheid mit einfacher E-Mail entspricht nicht der gesetzlichen Form, entschied das LSG Niedersachsen-Bremen.

Der Sachverhalt:
Geklagt hatten zwei Hartz-IV-Empfänger aus Lüneburg. Wegen schwankenden Einkommens berechnete das Jobcenter die Leistungen des Paares zunächst vorläufig bis im Dezember 2019 die endgültige Festsetzung erfolgte. Die Bescheide enthielten eine Rechtsbehelfsbelehrung, wonach ein Widerspruch „schriftlich oder zur Niederschrift“ einzulegen sei.

Nachdem das Paar mit einfacher E-Mail Widerspruch einlegte, wies das Jobcenter schriftlich darauf hin, dass die Formerfordernisse nicht gewahrt seien, da die technischen Voraussetzungen einer eindeutigen Urheberschaft so nicht gewährleistet seien. Das Paar müsse den Widerspruch formgerecht nachreichen, da er sonst unzulässig sei.

Dem hielten die Leistungsempfänger entgegen, dass in den Bescheiden nicht stehe, dass kein Widerspruch per E-Mail erfolgen könne. Nach ihrer Ansicht sage der Hinweis „schriftlich oder zur Niederschrift“ jedem, der normal bei Verstand sei, dass der Widerspruch per Fax, per Niederschrift oder per E-Mail eingelegt werden könne. Für einen normalen Menschen sei nicht nachvollziehbar, weshalb Unterschiede zwischen Fax und E-Mail gezogen würden. E-Mails gehörten zur ganz normalen täglichen Kommunikation.

Das LSG hat die Rechtsauffassung des Jobcenters bestätigt. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Paar Beschwerde eingelegt.

Die Gründe:
Zwar kann ein Widerspruch auch in elektronischer Form eingereicht werden, allerdings ist dann eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine absenderauthentifizierte Übersendung (z.B. als De-Mail) erforderlich. Demggü. reicht eine einfache E-Mail nicht aus.

Da das Jobcenter auf diesen Weg nicht hingewiesen hat, kann sich höchstens die Widerspruchsfrist von einem Monat auf ein Jahr verlängern. Allerdings haben die Leistungsempfänger auch in diesem Zeitraum keinen formgerechten Widerspruch nachgereicht. Sie haben allein darauf beharrt, dass eine einfache E-Mail ausreiche.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 13.12.2021 14:37
Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen PM vom 13.12.2021

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