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§ 129 BetrVG mit der Möglichkeit zu virtuellen Betriebsversammlungen gilt wieder - Weitere Änderungen beschlossen

Einstimmig hat der Bundesrat am 10.12.2021 das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beschlossen, das neben den bekannten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes auch die Einführung einer Impfpflicht für Gesundheits- und Pflegepersonal enthält sowie § 129 BetrVG wiederbelebt.

Weiterhin virtuelle Versammlungen

Die bereits Ende Juni 2021 ausgelaufenen pandemiebedingten Sonderregelungen für virtuelle Betriebsversammlungen und Gremiensitzungen als Telefon- und Videokonferenzen in § 129 BetrVG werden befristet bis zum 19.3.2022 wieder eingeführt - mit einmaliger Verlängerungsmöglichkeit um drei Monate. Danach können nicht nur Betriebsversammlungen, Betriebsräteversammlungen und Jugend- und Auszubildendenversammlungen wieder digital stattfinden. Vorgesehen ist vielmehr auch, dass Sitzungen und Beschlussfassungen der Einigungsstelle mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen können. Gleiches gilt gem. § 39 SprAuG für Versammlungen eines Sprecherausschusses.

Sonderregeln beim Kurzarbeitergeld

Die Corona-bedingten Sonderregeln beim Kurzarbeitergeld werden bis zum 31.3.2022 verlängert. Dies betrifft u.a. den anrechnungsfreien Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung und den Anspruch auf erhöhtes Kurzarbeitergeld:

Beschäftigte, die länger als drei Monate in Kurzarbeit sind, erhalten weiterhin einen Aufschlag. Ab dem vierten Bezugsmonat beträgt das Kurzarbeitergeld 70 % der Differenz zum bisherigen Nettolohn, ab dem siebten Monat 80 %. Wenn ein Kind im Haushalt lebt, erhöht sich der Leistungssatz auf 77 bzw. 87 %. Die erhöhten Bezüge gelten auch für Personen, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gehen mussten.

Verlängerte Sonderregeln für Werkstätten und Rechtsberufe

Der Bundestagsbeschluss verlängert die Übergangsregelung zu den Mehrbedarfen für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Werkstätten bis zum 31.3.2022. Die Sonderregeln für Rechtsanwalts-, Notar-, Steuerberater- und Wirtschaftsprüferkammern gelten bis zum 30.6.2022 fort.

Rasches Inkrafttreten geplant

Das Gesetz soll zu großen Teilen am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Den Zeitpunkt bestimmt die Bundesregierung: Sie leitet den Gesetzesbeschluss dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zu und organisiert anschließend die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.

Mehr zum Thema:

  • Keine Maßregelung bei einer Kündigung infolge der Ablehnung einer Vereinbarung zur Kurzarbeit (DB 2021, 2295)
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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 13.12.2021 12:55
Quelle: BR PM vom 10.12.2021

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