Otto Schmidt Verlag

OVG Rheinland-Pfalz v. 17.11.2021 - 3 A 10118/21.OVG

Polizeibeamter wegen ungenehmigter Nebentätigkeit aus dem Dienst entfernt

Ein Polizeibeamter, der über mehr als ein Jahr krankheitsbedingt keinen Dienst verrichtet, zugleich aber in diesem Zeitraum einer nicht genehmigten Nebentätigkeit nachgeht, ist aus dem Dienst zu entfernen.

Der Sachverhalt:
Der beklagte Beamte war als Polizeioberkommissar zuletzt bei einer Polizeiinspektion des Landes eingesetzt. Im Jahr 2015 wurde eine auf ein Jahr befristete Nebentätigkeitsgenehmigung als Ausschankhilfe in dem von seiner Familie betriebenen Restaurant erteilt. In der Folgezeit beantragte der Beamte keine weiteren Nebentätigkeitsgenehmigungen; seit dem Frühjahr 2017 verrichtete er krankheitsbedingt keinen Dienst mehr auf seiner Polizeiinspektion.

Nachdem der Verdacht aufgekommen war, dass der Beamte weiterhin und trotz Erkrankung einer Nebentätigkeit nachgehe, ermittelte das Land als Dienstherr im Umfeld des Lokals und erhob auf der Grundlage der erlangten Erkenntnisse Disziplinarklage.

Das VG gab der Klage statt und entfernte den Beamten aus dem Dienst, weil er gegen das als Kernpflicht von Beamten ausgestaltete Gebot zum vollen persönlichem Einsatz im Beruf verstoßen hat. Zudem hat er durch die offen für jedermann wahrnehmbare Tätigkeit im Lokal die ihm obliegende Verpflichtung verletzt, sich außerhalb des Dienstes in einer Weise zu verhalten, die der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf und das Ansehen der Polizei erfordern.

Mit seiner Berufung macht der Beklagte geltend, er habe lediglich sporadisch und zudem unentgeltlich im Restaurantbetrieb seiner Familie mitgeholfen; dies stelle keine Nebentätigkeit i.S.d. Beamtenrechts dar. Außerdem sei ihm geraten worden, wegen einer Depression "unter die Leute zu gehen".

Das OVG wies die Berufung, nach Durchführung einer Beweisaufnahme, bei der u.a. mehrere Gäste des Lokals und die mit den Ermittlungsmaßnahmen betrauten Polizeibeamten vernommen und der Beamte angehört wurden, zurück.

Die Gründe:
Der Beamte hat sich nicht lediglich bei seiner Familie im Lokal aufgehalten, sondern ist dort vielmehr auch einer Nebentätigkeit nachgegangen, obwohl er über Monate hinweg krankgeschrieben war. Hiervon ausgehend ist die Rechtsauffassung der Vorinstanz zu teilen, dass der Beamte ein schweres Dienstvergehen begangen hat, das seine Entfernung aus dem Dienst erfordert. Für einen Beamten, der sich über einen erheblichen Zeitraum hinweg kontinuierlich und bewusst über das Nebentätigkeitsrecht hinwegsetzt, kann die Allgemeinheit berechtigterweise kein Verständnis aufbringen.

Mehr zum Thema:

  • Aufsatz: Transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der EU (Rolfs, ZFA 2021, 283)
  • Aufsatz: Gestufte Grundrechtsbindungen, tückische Ausschlussfristen, gesetzliche Allgemeinverbindlichkeiten, träge Betriebsräte und mehr (Latzel, ZFA 2021, 526)
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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 08.12.2021 15:30
Quelle: OVG Rheinland-Pfalz PM Nr. 27 vom 8.12.2021

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