Otto Schmidt Verlag

ArbG Darmstadt v. 9.11.2021 - 9 Ca 163/21

Corona leugnender Lehrer scheitert mit Klage gegen seine Kündigung

Das ArbG Darmstadt hat die Klage eines Berufsschullehrers gegen seine Kündigung abgewiesen. Der Lehrer hatte die Corona-Pandemie als Erfindung abgetan und Schutzmaßnahmen vernachlässigt.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist 64 Jahre alt und seit 2006 Berufsschullehrer in Groß-Gerau im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt. Im November 2020 mahnte das staatliche Schulamt den Kläger u.a. deshalb ab, weil er selbst den Mund-Nasen-Schutz nur bis unterhalb der Nase trug, ggü. den Schülern das Maskentragen als völlig nutzlos bezeichnete, ihnen ggü. ferner die Covid19-Pandemie als Verschwörung der weltweiten Pharmaindustrie bezeichnet und ihre Existenz geleugnet habe. Nach der Behauptung des beklagten Landes Hessen tolerierte der Kläger danach weiterhin, dass Schüler und Schülerinnen den Mund-Nasen-Schutz nicht trugen, und unterließ das Lüften des Klassenraumes. Darüber hinaus habe er geäußert, es würden die ersten KZ für Impfgegner wiederaufgebaut werden und er selbst müsse sich darauf einstellen, in ein KZ zu kommen, wenn er sich nicht impfen lassen werde. Weiterhin habe er Covid19 als reine Lüge bezeichnet.

Aufgrund dessen kündigte das Land Hessen das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis zunächst fristlos, einigte sich aber später mit dem Kläger darauf, dass diese Kündigung keinen Bestand haben sollte. Mit Schreiben vom 17.6.2021 kündigte das beklagte Land das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.12.2021.

Das ArbG entschied, dass die Kündigung vom 17.6.2021 wirksam ist und wies die Klage dementsprechend ab. Gegen das Urteil ist die Berufung zum Hessischen LAG möglich; es ist also noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Trotz entsprechender Abmahnung, wobei hier eine Abmahnung vor dem Ausspruch einer Kündigung sogar entbehrlich war, hat der Kläger keine Einsicht dahingehend gezeigt, dass Arbeitsschutzvorschriften unabhängig von seinen persönlichen Ansichten einzuhalten sind, sondern sich durchgehend auf seine Meinungsfreiheit berufen. Im Falle seiner Rückkehr an den Arbeitsplatz ist zu befürchten, dass er weiterhin offenkundige Tatsachen als diskutierbare Meinungsäußerungen bewerten, die Schüler und Schülerinnen verunsichern und die rechtlich zwingend vorgegebenen Infektions- und Arbeitsschutzmaßnahmen in Zweifel ziehen sowie deren Durchsetzung gefährden wird.

Zudem muss das beklagte Land nicht hinnehmen, dass der - keine Einsicht zeigende - Kläger weiterhin völlig fernliegende Vergleiche zwischen der Verpflichtung, Infektionsschutzmaßnahmen zu befolgen, und Gewissensentscheidungen oder Verhältnissen in der Nazi-Diktatur anstellen oder zumindest anregen werde.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 06.12.2021 10:31
Quelle: ArbG Darmstadt PM vom 30.11.2021

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